Schliesslich sei der im Schreiben der Anwältin der Privatklägerin, Rechtsanwältin V.________, vom 28. Juni 2013 genannte Stichtag für die Auflösung der einfachen Gesellschaft per 1. Juni 2013, welcher auch in der Abmachung erwähnt sei, von der Gegenseite nie bestritten worden. In Würdigung dieser Umstände, der Aussagen der Beteiligten und der Gesamtsituation kam die Vorinstanz so zum Schluss, dass der Beschuldigte im Wissen um die von ihm am 11. Juni 2013 unterzeichnete Vereinbarung und