Auch der Hinweis im Schreiben der Anwältin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, vom 18. Juli 2013, dass ihr Klient sich an die anlässlich der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgeschlossene Vereinbarung nicht mehr gebunden fühle und insbesondere hinsichtlich der Pferdeverkäufe eine wertmässige Rückabwicklung zu erfolgen habe, spreche dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Vereinbarung gehabt habe. Schliesslich sei der im Schreiben der Anwältin der Privatklägerin, Rechtsanwältin V.____