Die Vorinstanz machte diverse Umstände aus, die dafür sprächen, dass der Beschuldigte die Vereinbarung vom 11. Mai 2013 willentlich und bewusst unterschrieben habe. So leuchte nicht ein, dass der Beschuldigte damals, als die Zeiten, in welchen man sich vertraute, definitiv vorbeigewesen seien, unbesehen und vertrauensselig eine Urkunde unterzeichnet haben sollte, deren Inhalt er nicht kenne und habe kennen lernen wollen, zumal es um seine finanzielle Existenz gegangen sei. Weiter sähen sich die Abmachung und die unbestrittenermassen unterzeichneten Transfer-Reports in keiner Weise ähnlich;