Während sie die Aussagen der Privatklägerin hierzu als detailliert und lebendig beschrieb, erachtete sie diejenigen des Beschuldigten als emotionslos und nur wenig glaubhaft. Die Vorinstanz machte diverse Umstände aus, die dafür sprächen, dass der Beschuldigte die Vereinbarung vom 11. Mai 2013 willentlich und bewusst unterschrieben habe.