9.2 Würdigung der Vorinstanz Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, dass die Unterschrift auf der Abmachung vom 11. Mai 2013 vom Beschuldigten stamme und eine Blankounterschrift ausgeschlossen werden könne (pag. 301 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung), befasste sie sich weiter mit der Frage, ob der Beschuldigte die Abmachung bewusst oder unbewusst unterschrieben hat. Während sie die Aussagen der Privatklägerin hierzu als detailliert und lebendig beschrieb, erachtete sie diejenigen des Beschuldigten als emotionslos und nur wenig glaubhaft.