193 Z. 9–12). Nach der Anzeige durch den Beschuldigten gegen sie habe sie mit dem Beschuldigten mal am Telefon gesprochen, gefragt, was das eigentlich solle und ob er wisse, dass es verboten sei, so etwas zu machen (pag. 193 Z. 21–25). Auf die Frage, ob das Abschneiden an einem solchen Wettkampf für einen Betrieb wie den ihren einen wirtschaftlichen Einfluss habe, sagte sie, auf diesem Niveau eigentlich nicht. Man wolle schon möglichst gut abschneiden, es sei aber auch nicht so, dass einen die Teilnahme ausser Rand und Band geraten lasse (pag. 194 Z. 10–14). 9.2 Würdigung der Vorinstanz