58 Z. 37–42). Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seien zwar ziemlich viele Personen zugegen gewesen, explizit habe dies aber niemand mitbekommen. Das sei zu diesem Zeitpunkt auch kein Problem gewesen, es sei ihm ja auch erst nach 6 Monaten in den Sinn gekommen, dass sie die Unterschrift gefälscht habe (Nebenakten pag. 58 Z. 45– 49). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2016 (pag. 189 ff.) bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Die Gegenanzeige habe sie gemacht, weil sie der Meinung sei, «dass man nicht einfach Leute derart in die Pfanne hauen kann» und «dass es nicht richtig ist, dass man das macht».