12 stück in L.________ auf dem Auto, am 11. Mai 2013 vormittags. Er habe ihr zwei Pferde nach L.________ gebracht (pag. 16 Z. 67–68). Am 20. Dezember 2013, erneut als Beschuldigte befragt (Nebenakten pag. 57 ff.), verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie früher im Namen des Beschuldigten Dokumente oder ähnliches unterschrieben habe. Wenn er gesagt habe, dass sie unterschreiben solle, habe sie dies höchstens mit dem Zusatz «i.V.» gemacht. Daneben habe sie alles soweit bereitgehalten, sodass der Beschuldigte beim Mittagessen nur noch habe unterschreiben können (Nebenakten pag. 58 Z. 37–42).