11 kaufen können, es sei das Dümmste, was er habe machen können (pag. 447 Z. 1– 10). Auf Frage seines Verteidigers, wie er sich den Eindruck des erstinstanzlichen Richters, dass er, der Beschuldigte, emotionslos gewesen sei, erklären könne, führte der Beschuldigte aus, er sei überhaupt nicht emotionslos gewesen, seine damalige Anwältin habe ihm aber geraten, ruhig zu bleiben und sich nicht aufzuregen (pag. 447 Z. 12–15). 9.1.2 der Privatklägerin