201 Z. 33–36). Auf Frage der Bedeutung des Hinweises «auf Anraten der Rechtsvertreterin» auf dem Anzeigerapport vom 11. November 2013 führte der Beschuldigte aus, es seien damals mehrere Sachen gewesen, derentwegen er Anzeige habe erstatten müssen, es habe ein derartiges Ausmass angenommen gehabt, vor allem das mit dem Anhänger. Mit der Anwältin habe er das weitere Vorgehen vorgängig besprochen (pag. 201 Z. 38– 47, pag. 202 Z. 2–5). Er sei überzeugt gewesen, dass seine Unterschrift auf der Abmachung vom 11. Mai 2013 gefälscht sei. Er sei sich nicht bewusst, dass er so etwas jemals unterschrieben hätte bzw. er sei weiterhin überzeugt, dass er das nicht unterschrieben habe und weiter: