9 chen, was er wolle. Einen allfälligen Verkauf müsse man auch nicht mehr abrechnen, die Pferde seien mit der Unterschrift übergeben (pag. 199 Z. 2–14). Er begründete im Weiteren die im Zivilverfahren von der Privatklägerin verlangten CHF 141‘500.00 für die übertragenen Pferde inklusive Unterhalt bis 11. Mai 2013. Mit der Aufteilung sei er eigentlich nicht einverstanden gewesen, habe aber keine andere Wahl gehabt, damit er weiterhin mit Pferden habe handeln bzw. seine Existenz habe weiterführen können.