Er werde in dieser Abmachung ja nur benachteiligt. Die Abmachung sei ein Gegenschachzug der Privatklägerin gewesen, weil er und seine Anwältin Forderungen geltend gemacht hätten, die viel höher gewesen seien. «Mit der Abmachung kam sie erst nach unseren Forderungen» (Nebenakten pag. 51 Z. 107–110). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2016 wurde der Beschuldigte zuerst zur Rahmenvereinbarung vom 25. März 2013 (pag. 195 f.) und sodann zu den am 11. Mai 2013 unterzeichneten Transferpapieren bzw. zum Sinn der Abmachung vom 11. Mai 2013 befragt (pag.