Zu präzisieren ist aber, dass, wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte die Vereinbarung unterschrieb, ohne dessen bewusst zu sein, nicht zwingend zu bedeuten hätte, dass die Privatklägerin ihm damit etwas unterjubelte bzw. hat unterjubeln wollen (vgl. E. 9.3.2 unten). Um die Frage zu beantworten, sind insbesondere die Aussagen und das Aussageverhalten der Parteien (subjektive Beweismittel) zu beleuchten und anschliessend auch vor dem Hintergrund der objektiven Erkenntnisse sowie der weitgehend unbestrittenen Gesamtsituation der Parteien zu würdigen. 9.1 Aussagen 9.1.1 des Beschuldigten