Es ist also zu prüfen, ob allenfalls die von der Verteidigung als Sachverhaltsvariante c. bezeichnete Variante – pag. 349: c. Die Privatklägerin hat die Situation ausgenutzt und dem Beschuldigten die Vereinbarung zur Unterschrift gleichsam untergejubelt, sodass dieser sich nicht bewusst war, dass er eine solche Vereinbarung unterschrieben hatte – zutrifft. Zu präzisieren ist aber, dass, wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte die Vereinbarung unterschrieb, ohne dessen bewusst zu sein, nicht zwingend zu bedeuten hätte, dass die Privatklägerin ihm damit etwas unterjubelte bzw. hat unterjubeln wollen (vgl. E. 9.3.2 unten).