9. Zur Frage der bewussten Unterzeichnung der Vereinbarung Nachdem die Urheberschaft der Unterschrift in Würdigung der objektiven Beweismittel hat geklärt werden können, ist einzig noch fraglich, ob der Beschuldigte, als er die Vereinbarung unterschrieb, dies allenfalls aufgrund der speziellen Umstände nicht realisierte. Es ist also zu prüfen, ob allenfalls die von der Verteidigung als Sachverhaltsvariante c. bezeichnete Variante – pag.