446 Z. 27). Beweiswürdigend kommt die Kammer damit zum Schluss, dass die von der Verteidigung in der Berufungserklärung als Sachverhaltsvarianten a. und b. bezeichneten Hypothesen (vgl. pag. 349: a. Die Privatklägerin hat die Unterschrift des Beschuldigten gefälscht, indem sie oder jemand anderes die Signatur der Beschuldigten unter die Vereinbarung gesetzt hat; b. die Privatklägerin hat eine frühere Blankounterschrift des Beschuldigten verwendet und den Text der Vereinbarung auf Papier, welches bereits die Unterschrift des Beschuldigten enthielt, gedruckt.) ausscheiden. Die Unterschrift des Beschuldigten