8.3 Würdigung der objektiven Beweismittel Das oberinstanzlich eingeholte Gutachten vom 13. Dezember 2016 ist lege artis erstellt und in jeder Hinsicht nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Zudem bestätigt es die Befunde der Kantonspolizei in ihrer Handschriftenanalyse. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Gutachtens vom 13. Dezember 2016 geht mittlerweile auch der Beschuldigte selbst davon aus, dass die Unterschrift von ihm stammt (pag. 444 Z. 31–32, pag. 446 Z. 27).