Anhand der Untersuchungsresultate wurden die gestellten Gutachtensfragen vorliegend wie folgt beantwortet (pag. 392): 1. Die Untersuchungsergebnisse sprechen stark dafür, dass die Unterschrift auf dem Dokument «Abmachung» vom 11. Mai 2013 vom Beschuldigten stammt. 2. Die Befunde sprechen ausserordentlich stark dafür, dass es sich nicht um eine Blankounterschrift handelt. 3. Aus methodischen Gründen können keine Angaben zum Alter der Unterschriften gemacht werden. Weiter sind auch keine Aussagen zum Alter des verwendeten Papieres möglich. 8.3 Würdigung der objektiven Beweismittel