387, Abbildungen 4 und 5) seien unter Annahme einer Blankounterschrift als sehr unwahrscheinlich zu beurteilen. Sie entsprächen den Erwartungen unter Annahme der Hypothese «keine Blankounterschrift» bei der konkret verwendeten Kugelschreiberpaste und liessen sich also widerspruchsfrei mit einer nach dem In- kJet-Druck erstellten Unterschrift vereinbaren. Die Befunde sprächen deshalb ausserordentlich stark für die Hypothese, wonach es sich bei der fraglichen Unterschrift um keine Blankofälschung handelt (pag. 391). Anhand der Untersuchungsresultate wurden die gestellten Gutachtensfragen vorliegend wie folgt beantwortet (pag.