dass die Befunde keinen Beweiswert haben (pag. 380 ff.). Die Gutachter hielten fest, die schriftvergleichenden Untersuchungen hätten einen grossen übereinstimmenden Merkmalskomplex ergeben (Parallelen in der Formgebung, Übereinstimmungen in den Strichbildeigentümlichkeiten und bei der Druckrhythmuseigenschaft), was den Erwartungen unter Annahme der Echtheitshypothese entspreche. Die minimalen Abweichungen liessen sich mit der natürlichen Variationsbreite erklären und sprächen nicht gegen Urheberidentität.