Im Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Bern kam Polizist P.________, Fachgruppe Urkunden und Schriften, zum Schluss, dass sowohl die hinweislosen Untersuchungsergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen bezüglich Fälschungsmanipulationen als auch diejenigen der schriftvergleichenden Analysen gesamthaft bewertet darauf schliessen lassen, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift auf S. 2 der Abmachung vom 11. Mai 2013 nicht um eine Fälschung, sondern um einen authentischen, vom Beschuldigten geleisteten Namenszug handelt (pag. 9 Nebenakten).