Präzisierend kann festgehalten werden, dass, nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vor der Kammer angegeben hat, er habe mit der Privatklägerin besprochen, wer welches Pferd erhalten soll, bevor sie nach M.________ gegangen sei (pag. 445 Z. 23–25), nicht mehr nur zu vermuten ist, sondern Klarheit darüber besteht, dass die Unterzeichnung der Transfer-Reports vor dem 11. Mai 2013 unter den Parteien abgemacht worden war.