4 Im Übrigen ist der Sachverhalt inklusive der Vorgeschichte und dem Rahmengeschehen im Wesentlichen unbestritten und es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die Folgendes dazu festgehalten hat (pag. 300 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und die Privatklägerin lebten während Jahren im Konkubinat. Sie haben zwei Kinder. Der Beschuldigte führt den Pferdebetrieb I.________ in J.________ (Ortschaft) (www.________.ch).