5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollständiger Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der reformatio in peius). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung