3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuungsleistung von 500.00 Fr. zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21.03.2014 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, sämtliche Verfahrenskosten und den Parteikostenersatz der Privatklägerin gemäss eingereichter Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren zuzüglich der nachzureichenden Kostennote für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.