3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2017 stellte Fürsprecherin D.________ für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 420): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der falschen Anschuldigung, eventuell der üblen Nachrede, begangen am 12. September 2013 und 21. März 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________. 2. Der Beschuldigte sei zu einer gerichtlich zu bestimmender Sanktion zu verurteilen.