a. unter Auferlegung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, evtl. an die Privatklägerschaft, b. unter Ausrichtung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss den separat eingereichten Honorarnoten (von Rechtsanwältin F.________ und Fürsprecher B.________) sowie c. unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 an A.________. 3 2. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.