Dessen Inhalt ist vielmehr als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren. Daher nahm die Kammer das Dokument als Parteieingabe im Rahmen des Parteivortrages entgegen (pag. 448, pag. 453 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte für den Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 18. August 2017 folgende Anträge (pag. 448, pag. 457; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, evtl. der üblen Nachrede, angeblich begangen vom 12.09.2013 in E.________ z.N. von C.________,