426 ff.), eingeholt. Zudem führte die Kammer mit dem Beschuldigten nochmals eine Befragung durch (pag. 443 ff.). Den an der Berufungsverhandlung von Fürsprecher B.________ wiederholt gestellten Beweisantrag, ein vom 2. Juni 2016 datierendes Dokument mit dem Titel «Chronologie Mandatsbeginn A.________» von Rechtsanwältin F.________ zu den Akten zu erkennen, wies die Kammer ab (pag. 442, pag. 448). Nach Ansicht der Kammer stellt das Dokument kein Beweismittel, insbesondere keine schriftliche Zeugenaussage, dar. Dessen Inhalt ist vielmehr als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren.