3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 stellte und begründete der Beschuldigte, neu verteidigt durch Fürsprecher B.________, den Beweisantrag, es sei ein kriminaltechnisches Gutachten über das Original der angeblichen Vereinbarung vom 11. Mai 2013 einzuholen (pag. 348 ff.). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 25. August 2017 mit, es bestünden keine Einwände gegen den Beweisantrag des Beschuldigten (pag. 355). In Gutheissung des Beweisantrages holte die Verfahrensleitung in der Folge beim Forensischen Institut Zürich ein kriminaltechnisches Gutachten ein (Gutachtensauftrag vom 13. September 2016, pag.