2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 333 f.). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) erklärte innert Frist weder Anschlussberufung, noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (vgl. pag. 335).