4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 7‘015.80 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 21.03.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Auf den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. III. [Eröffnung]