Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 171 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Bettler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand falsche Anschuldigung, evtl. üble Nachrede Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 12. April 2016 (PEN 15 262) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. April 2016 hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 285 ff., Hervorhebun- gen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der falschen Anschuldigung, begangen am 12.09.2013 in E.________ z.N. C.________; und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 + 2, 42 Abs. 1 + 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 303 Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 17‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt 3. Zu den Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 3‘450.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘450.00. 4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 7‘015.80 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 21.03.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Auf den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. III. [Eröffnung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin F.________ als damalige Verteidige- rin namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. April 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 289). Die vom 1. Juni 2016 datierende Beru- fungserklärung ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 325 f.). 2 Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 333 f.). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) erklärte innert Frist weder Anschlussberufung, noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten geltend (vgl. pag. 335). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 stellte und begründete der Beschuldigte, neu vertei- digt durch Fürsprecher B.________, den Beweisantrag, es sei ein kriminaltechni- sches Gutachten über das Original der angeblichen Vereinbarung vom 11. Mai 2013 einzuholen (pag. 348 ff.). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 25. Au- gust 2017 mit, es bestünden keine Einwände gegen den Beweisantrag des Be- schuldigten (pag. 355). In Gutheissung des Beweisantrages holte die Verfahrens- leitung in der Folge beim Forensischen Institut Zürich ein kriminaltechnisches Gut- achten ein (Gutachtensauftrag vom 13. September 2016, pag. 371 f.; Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, G.________ und H.________, vom 13. Dezem- ber 2016, pag. 377 ff.). Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz überdies ein aktueller Strafregister- auszug (pag. 425) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug, datierend vom 26. Juli 2017 (pag. 426 ff.), eingeholt. Zudem führte die Kammer mit dem Beschuldigten nochmals eine Befragung durch (pag. 443 ff.). Den an der Berufungsverhandlung von Fürsprecher B.________ wiederholt gestell- ten Beweisantrag, ein vom 2. Juni 2016 datierendes Dokument mit dem Titel «Chronologie Mandatsbeginn A.________» von Rechtsanwältin F.________ zu den Akten zu erkennen, wies die Kammer ab (pag. 442, pag. 448). Nach Ansicht der Kammer stellt das Dokument kein Beweismittel, insbesondere keine schriftliche Zeugenaussage, dar. Dessen Inhalt ist vielmehr als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren. Daher nahm die Kammer das Dokument als Parteieingabe im Rah- men des Parteivortrages entgegen (pag. 448, pag. 453 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte für den Beschuldigten im Rahmen der oberinstanz- lichen Verhandlung vom 18. August 2017 folgende Anträge (pag. 448, pag. 457; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, evtl. der üblen Nachrede, angeblich begangen vom 12.09.2013 in E.________ z.N. von C.________, a. unter Auferlegung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, evtl. an die Privatklägerschaft, b. unter Ausrichtung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss den separat eingereichten Honorarnoten (von Rechtsanwältin F.________ und Fürsprecher B.________) sowie c. unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 500.00 an A.________. 3 2. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Juli 2017 stellte Fürsprecherin D.________ für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 420): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der falschen Anschuldigung, eventuell der üblen Nachrede, begangen am 12. September 2013 und 21. März 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________. 2. Der Beschuldigte sei zu einer gerichtlich zu bestimmender Sanktion zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuungsleistung von 500.00 Fr. zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21.03.2014 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, sämtliche Verfahrenskosten und den Parteikostenersatz der Privatklägerin gemäss eingereichter Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren zuzüglich der nachzureichenden Kostennote für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollständiger Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in al- len angefochtenen Punkten umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der reformatio in peius). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Die Vorinstanz hat in der Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen sowie die anerkannten Grund- sätze und Kriterien zur Analyse von Aussagen im Besonderen zutreffend und aus- führlich wiedergegeben, sodass auf diese verwiesen werden kann (pag. 297 ff., S. 4 ff. der Urteilsbegründung). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, stellen sich vorliegend zwei Fragen: Stammt die Unterschrift auf S. 2 der «Abmachung zwischen A.________ und C.________ bezüglich Aufteilung des gemeinsamen Pferdebestandes» vom 11. Mai 2013 (pag. 55 f., Nebenakten pag. 10/10.1 [Original]; nachfolgend Abma- chung vom 11. Mai 2013) vom Beschuldigten und wenn ja, hat er realisiert, diese Abmachung zu unterschreiben? Während für die Beantwortung der ersten Frage objektive Beweismittel, vor allem das oberinstanzlich eingeholte kriminaltechnische Gutachten im Vordergrund stehen (vgl. E. 8 unten), erweisen sich bei der zweiten Frage insbesondere die Aussagen der Parteien als hilfreich (vgl. E. 9.1 und E. 9.3 unten). 4 Im Übrigen ist der Sachverhalt inklusive der Vorgeschichte und dem Rahmenge- schehen im Wesentlichen unbestritten und es kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, die Folgendes dazu festgehalten hat (pag. 300 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und die Privatklägerin lebten während Jahren im Konkubinat. Sie haben zwei Kin- der. Der Beschuldigte führt den Pferdebetrieb I.________ in J.________ (Ortschaft) (www.________.ch). Ob der Betrieb in der Vergangenheit zusammen mit der Privatklägerin im Rah- men einer einfachen Gesellschaft geführt worden ist, wird vom Beschuldigten mit Vehemenz bestrit- ten und bildet Gegenstand eines umfangreichen zivilrechtlichen Verfahrens. Fakt ist, dass das Kon- kubinat im April 2013 aufgelöst worden ist, nachdem die Privatklägerin von einer ausserehelichen [recte: Fremd-] Beziehung des Beschuldigten erfahren hatte. Die Parteien schlossen am 25.04.2013 eine Rahmenvereinbarung betreffend der Weiterführung der einfachen Gesellschaft K.________, be- stehend aus C.________ und A.________, ab (pag. 57). Darin wurde u.a. vereinbart, dass C.________ und die gemeinsamen Kinder das Recht hätten, bis zur Volljährigkeit der Kinder im ge- pachteten Haus (i.e. auf dem Betrieb) zu bleiben. Der Beschuldigte ist in einer ersten Phase denn auch vom Betrieb weggezogen, besuchte diesen aber täglich. Die avisierte [recte: anvisierte] Lösung erwies sich umgehend als nicht durchführbar, weswegen sich die Privatklägerin „vom Arzt krank schreiben liess“ und mit den Kindern für drei Monate nach M.________ zog. Da die Pferde bei der Zuchtorganisation auf die Namen der Privatklägerin und des Beschuldigten lauteten, wurden am 11.05.2013 von beiden Parteien in L.________ Transfer Reports (pag. 32ff NA) unterzeichnet, die die fraglichen Pferde der Privatklägerin oder dem Beschuldigten zuwiesen. Die Transfer Reports sind in englischer Sprache verfasst und müssen in der Mitte der Urkunde unterzeichnet werden (pag. 32ff NA). Gewisse Pferde sind zwischen den Parteien nicht zugewiesen worden und können demnach oh- ne gegenseitige Mitwirkung (bis heute) nicht veräussert werden. In L.________ fand am 11.05.2013 ein Wettkampf, an welchem der Beschuldigte teilnahm, statt. Die Transfer Reports wurden auf der Motorhaube des Fahrzeuges der Privatklägerin unterzeichnet. Die Unterzeichnung der Transfer Re- ports muss vor dem 11.05.2013 abgemacht worden sein, da sie von der PK vorbereitet werden muss- ten und worden sind. Die Parteien vereinbarten, unter sich die meisten Pferde zu verteilen und die Transfer Reports entsprechend zu unterzeichnen. Gemäss dem Beschuldigten hat es „gechlepft“, be- vor die Privatklägerin nach M.________ (Ortschaft) fuhr. Da habe man das Ganze angeschaut und sich die wichtigsten Pferde überschreiben wollen (pag. 196, Z. 39-44). Die Privatklägerin und der Be- schuldigte sind sich einig, dass die Stimmung unter den Parteien schlecht war (vgl. u.a. pag. 189ff., EV PK vom 12.04.2016, pag. 195ff., EV Beschuldigter vom 12.04.2016). Unbesehen davon, ob der Beschuldigte die Abmachung vom 11.05.2013 unterzeichnet hat, sind die Pferde gemäss der Abmachung zwischen den Parteien aufgeteilt worden oder verblieben beiden Par- teien (pag. 55 i.V.m. pag. 196, Z. 18-23, pag. 199, Z. 28-42). Bei N.________ (Pferdename) handelt es sich um ein Pferd der Kinder (pag. 55, 196, Z. 18-25). Der Wallach O.________ (Pferdename) gehörte dem Beschuldigten und wurde von diesem verkauft (pag. 199, Z. 44-49). O.________ wird in der Abmachung vom 11.05.2013 erwähnt, nicht aber zugeteilt (pag. 55-56). Präzisierend kann festgehalten werden, dass, nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vor der Kammer angegeben hat, er habe mit der Privatklägerin be- sprochen, wer welches Pferd erhalten soll, bevor sie nach M.________ gegangen sei (pag. 445 Z. 23–25), nicht mehr nur zu vermuten ist, sondern Klarheit darüber besteht, dass die Unterzeichnung der Transfer-Reports vor dem 11. Mai 2013 unter den Parteien abgemacht worden war. 5 8. Objektive Beweismittel 8.1 Handschriftenanalyse der Kantonspolizei Bern vom 19. Februar 2014 (Nebenakten pag. 7 ff.) Im Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Bern kam Polizist P.________, Fachgruppe Urkunden und Schriften, zum Schluss, dass so- wohl die hinweislosen Untersuchungsergebnisse der physikalisch-technischen Un- tersuchungen bezüglich Fälschungsmanipulationen als auch diejenigen der schrift- vergleichenden Analysen gesamthaft bewertet darauf schliessen lassen, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift auf S. 2 der Abmachung vom 11. Mai 2013 nicht um eine Fälschung, sondern um einen authentischen, vom Beschuldigten geleiste- ten Namenszug handelt (pag. 9 Nebenakten). 8.2 Kriminaltechnisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Dezem- ber 2016 (pag. 377 ff.) Die beiden Gutachter, G.________ und H.________, untersuchten die fragliche Abmachung und die sich darauf befindlichen Schreibleistungen mittels diverser, im Einzelnen beschriebener Methoden. Die durchgeführten materialtechnischen Un- tersuchungen (Stereo- und Raumbildmikroskopie, visuelle und extravisuelle Unter- suchung des optischen Verhaltens, elektrostatisches Abbildungsverfahren zur Sichtbarmachung nicht eingefärbter Schreibdruckrillen) wurden umfassend darge- stellt, dokumentiert und erläutert. Zudem wurden eine Kongruenzprüfung der Schreibleistungen zur Feststellung allfälliger Deckungsgleichheit sowie eine um- fangreiche Handschriftenanalyse, u.a. mit vergleichender Untersuchung, durchge- führt. Weiter wurden im Gutachten die Untersuchungsbefunde unter Berücksichti- gung materialkritischer Aspekte in Bezug auf die zur Diskussion sehenden Hypo- thesen (vorliegend konkret Echtheits- versus Fälschungshypothese bezüglich Echtheit der Unterschrift und Hypothese «Blankounterschrift» versus «keine Blan- kounterschrift» bezüglich Blankounterschrift) bewertet und einlässlich diskutiert. Schliesslich wurde beurteilt, wieviel plausibler die Befunde unter der Hypothese im Vergleich zur Alternativhypothese sind und so die Stärke des vorliegenden Bewei- ses ermittelt. Dieser Beweiswert wird in Worten, nicht in Zahlen ausgedrückt, wobei vier Stufen möglich sind: «spricht ausserordentlich stark für die Hypothese bzw. Al- ternativhypothese» bedeutet einen ausserordentlich starken Beweiswert, bei «spricht stark für die Hypothese bzw. Alternativhypothese» ist der Beweiswert stark, bei «spricht für die Hypothese bzw. Alternativhypothese» noch mässig und «spricht gleichermassen für beide Hypothesen/keine Aussage möglich» bedeutet, dass die Befunde keinen Beweiswert haben (pag. 380 ff.). Die Gutachter hielten fest, die schriftvergleichenden Untersuchungen hätten einen grossen übereinstimmenden Merkmalskomplex ergeben (Parallelen in der Form- gebung, Übereinstimmungen in den Strichbildeigentümlichkeiten und bei der Druckrhythmuseigenschaft), was den Erwartungen unter Annahme der Echtheits- hypothese entspreche. Die minimalen Abweichungen liessen sich mit der natürli- chen Variationsbreite erklären und sprächen nicht gegen Urheberidentität. Bei einer sog. Nachahmungsfälschung, d.h. einer Fälschung aufgrund einer Fälschungsvor- lage, wären deutlichere Abweichungen, wie beispielswiese Unsicherheiten im 6 Strichbild, langsamere Schreibgeschwindigkeit oder stärker abweichende Formge- bung zu erwarten. Zusammenfassend sprächen die festgestellten Befunde stark für die Echtheitshypothese (pag. 390). Zum Ergebnis der Strichkreuzuntersuchung führten die Gutachter aus, dass die mit blauem Kugelschreiber auf der fraglichen Abmachung erstellte Unterschrift den maschinenschriftlichen Textteil an mehreren Stellen kreuze. Durch Reflexion auf verschiedenen Ebenen würden Kugelschreiberablagerungen im Auflicht Interfe- renzfarben erzeugen. Wenn umgekehrt der Kugelschreiberstrich durch ein zweites Einfärbungsmittel (z.B. Druckfarbe) überdeckt werde, so sei im Strichkreuzungsbe- reich keine Interferenzfarbenbildung mehr sichtbar. Vorliegend müsste unter An- nahme der Hypothese «Blankounterschrift» das Interferenzfarben erzeugende Schreibeinfärbungsmittel (Kugelschreiberpaste) im Kreuzungsbereich durch die pigmentierte InkJet-Tinte, welche keine Interferenzfarben erzeuge, überdeckt wer- den. Die festgestellte Interferenzfarbenbildung in den Kreuzungszonen (vgl. pag. 387, Abbildungen 4 und 5) seien unter Annahme einer Blankounterschrift als sehr unwahrscheinlich zu beurteilen. Sie entsprächen den Erwartungen unter An- nahme der Hypothese «keine Blankounterschrift» bei der konkret verwendeten Ku- gelschreiberpaste und liessen sich also widerspruchsfrei mit einer nach dem In- kJet-Druck erstellten Unterschrift vereinbaren. Die Befunde sprächen deshalb aus- serordentlich stark für die Hypothese, wonach es sich bei der fraglichen Unter- schrift um keine Blankofälschung handelt (pag. 391). Anhand der Untersuchungsresultate wurden die gestellten Gutachtensfragen vor- liegend wie folgt beantwortet (pag. 392): 1. Die Untersuchungsergebnisse sprechen stark dafür, dass die Unterschrift auf dem Dokument «Abmachung» vom 11. Mai 2013 vom Beschuldigten stammt. 2. Die Befunde sprechen ausserordentlich stark dafür, dass es sich nicht um eine Blankounterschrift handelt. 3. Aus methodischen Gründen können keine Angaben zum Alter der Unterschrif- ten gemacht werden. Weiter sind auch keine Aussagen zum Alter des verwen- deten Papieres möglich. 8.3 Würdigung der objektiven Beweismittel Das oberinstanzlich eingeholte Gutachten vom 13. Dezember 2016 ist lege artis erstellt und in jeder Hinsicht nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Zudem bestätigt es die Befunde der Kantonspolizei in ihrer Handschriftenanalyse. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Gutachtens vom 13. Dezember 2016 geht mittler- weile auch der Beschuldigte selbst davon aus, dass die Unterschrift von ihm stammt (pag. 444 Z. 31–32, pag. 446 Z. 27). Beweiswürdigend kommt die Kammer damit zum Schluss, dass die von der Verteidigung in der Berufungserklärung als Sachverhaltsvarianten a. und b. bezeichneten Hypothesen (vgl. pag. 349: a. Die Privatklägerin hat die Unterschrift des Beschuldigten gefälscht, indem sie oder je- mand anderes die Signatur der Beschuldigten unter die Vereinbarung gesetzt hat; b. die Privatklägerin hat eine frühere Blankounterschrift des Beschuldigten verwen- det und den Text der Vereinbarung auf Papier, welches bereits die Unterschrift des Beschuldigten enthielt, gedruckt.) ausscheiden. Die Unterschrift des Beschuldigten 7 auf der Abmachung vom 11. Mai 2013 ist echt, stammt von ihm selber und wurde erst nach dem maschinenschriftlichen Textteil auf dem Dokument angebracht (kei- ne Blankounterschrift). 9. Zur Frage der bewussten Unterzeichnung der Vereinbarung Nachdem die Urheberschaft der Unterschrift in Würdigung der objektiven Beweis- mittel hat geklärt werden können, ist einzig noch fraglich, ob der Beschuldigte, als er die Vereinbarung unterschrieb, dies allenfalls aufgrund der speziellen Umstände nicht realisierte. Es ist also zu prüfen, ob allenfalls die von der Verteidigung als Sachverhaltsvariante c. bezeichnete Variante – pag. 349: c. Die Privatklägerin hat die Situation ausgenutzt und dem Beschuldigten die Vereinbarung zur Unterschrift gleichsam untergejubelt, sodass dieser sich nicht bewusst war, dass er eine solche Vereinbarung unterschrieben hatte – zutrifft. Zu präzisieren ist aber, dass, wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte die Vereinbarung unterschrieb, ohne dessen bewusst zu sein, nicht zwingend zu bedeuten hätte, dass die Privatklägerin ihm damit etwas unterjubelte bzw. hat unterjubeln wollen (vgl. E. 9.3.2 unten). Um die Frage zu beantworten, sind insbesondere die Aussagen und das Aussage- verhalten der Parteien (subjektive Beweismittel) zu beleuchten und anschliessend auch vor dem Hintergrund der objektiven Erkenntnisse sowie der weitgehend un- bestrittenen Gesamtsituation der Parteien zu würdigen. 9.1 Aussagen 9.1.1 des Beschuldigten Bei der Vorsprache auf dem Polizeiposten am 12. September 2013, in welcher der Beschuldigte Anzeige gegen die Privatklägerin erstattete (vgl. Nebenakten pag. 1), gab der Beschuldigte als Auskunftsperson an, er habe eine Kopie des angeblichen Abmachungsschreibens vom 11. Mai 2013 am Tag zuvor via Anwältin erhalten. Dabei bestritt er entschieden, dieses Papier unterschrieben zu haben. Er habe am fraglichen Tag die Abstammungspapiere der Pferde (Transfers) unterschrieben, aber sicherlich nicht dieses Abmachungsschreiben. Er wies auch gleich explizit und sehr konkret auf Differenzen zu seiner Unterschrift hin, die er zu erkennen glaubte (beim Buchstaben «A» im Vornamen mache er keinen Schwung, das «i» mache er gerade und nicht gebogen; pag. 18 f., Nebenakten pag. 39 f.). Am 21. März 2014, nachdem die von ihm angezeigte Privatklägerin mittlerweile Gegenanzeige eingereicht hatte, wurde der Beschuldigte erneut als Auskunftsper- son polizeilich befragt (Nebenakten pag. 49 ff.). Er machte geltend, er hätte die Transferpapiere nie unterschrieben, «wenn ich gewusst hätte, dass Frau C.________ mich irgendwie hereinlegen würde» (Nebenakten pag. 49 Z. 15–17). Weiter gab er an, sie hätten die Transferpapiere ca. 30 Minuten vor dem Turnier unterschrieben. Auf entsprechende Frage schloss er eine Verwechslung der Papie- re mit dem Vereinbarungsschreiben aus: «Ich glaube nicht. Es waren sehr viele Transfers. Ich glaube es jedoch nicht» (Nebenakten pag. 50 Z. 35). Er wollte dann auch (von der Polizei verbalisiert) nochmals klargestellt haben, dass er diese Ab- machung nicht unterschrieben habe, sondern nur die Transfers. Wie die Privatklä- gerin es gemacht habe, könne er nicht sagen (Nebenakten pag. 50 Z. 3–39). Auf 8 Vorhalt der Ergebnisse des KTD, wonach der Namenszug von im selber stamme, meinte der Beschuldigte wörtlich: «Dies kann nicht sein, dies ist nicht möglich. Frau C.________ kam erst im Nachhinein mit diesem Schreiben. Darauf werde ich nur benachteiligt. Ich habe diesen Text sicher nicht unterschrieben» (Nebenakten pag. 50 Z. 41–48). Die Transferpapiere seien auf der Motorhaube des Nissan Patrols ausgebreitet gewesen, sie hätten diese gleichzeitig unterschrieben. Er frage sich, ob die Privatklägerin womöglich die Transferschreiben vorbereitet habe und so zu seiner Unterschrift gekommen sei. Daneben sehe er absolut keine andere Möglich- keit (Nebenakten pag. 51 Z. 72–75). Er stellte dann noch weitere Überlegungen an und sagte, es mache einfach keinen Sinn, wieso er diese Vereinbarung hätte un- terschreiben sollen. Eventuell sei in den Bürounterlagen noch eine Blankounter- schrift vorhanden gewesen, da er zwischendurch beim Telefonieren unterschrieben habe (Nebenakten pag. 51 Z. 101–103). Zum Schluss wollte er dem Protokoll noch beigefügt haben, er habe diesen Text nie so unterschrieben. Er werde in dieser Abmachung ja nur benachteiligt. Die Abmachung sei ein Gegenschachzug der Pri- vatklägerin gewesen, weil er und seine Anwältin Forderungen geltend gemacht hät- ten, die viel höher gewesen seien. «Mit der Abmachung kam sie erst nach unseren Forderungen» (Nebenakten pag. 51 Z. 107–110). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2016 wurde der Beschul- digte zuerst zur Rahmenvereinbarung vom 25. März 2013 (pag. 195 f.) und sodann zu den am 11. Mai 2013 unterzeichneten Transferpapieren bzw. zum Sinn der Ab- machung vom 11. Mai 2013 befragt (pag. 196 ff.). Dabei sagte er, man habe aufge- teilt, damit man gegebenenfalls mit einer einzigen Unterschrift Pferde verkaufen könne. Auf die Frage, wann man sich darauf geeinigt habe, so vorzugehen, gab er an, dies sei nachdem es zwischen ihm und der Privatklägerin «gchlepft» gehabt habe gewesen, bevor sie nach M.________ gefahren sei, da habe man das ganze angeschaut und sich die wichtigsten Pferde gegenseitig überschreiben sollen. Das sei nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gewesen (pag. 196 Z. 34–44). Sie hätten am 11. Mai 2013 jeweils beide wechselseitig die Transferpapiere unter- schrieben. Die Pferde seien so aufgeteilt worden wie auf S. 16 der Klageantwort (im Zivilverfahren CIV ________) aufgelistet. Auf Vorhalt des Transfer-Reports Q.________ (Pferdename) bestätigte er, dies sei ein solcher Transferreport, es sei aber nicht richtig, dass diese im (US)-Original ein etwas grösseres Format als A4 hätten. Beim Verlesen räumte er dann ein, es möge sein, dass die US- Originalpapiere ein wenig grösser seien als A4, die am 11. Mai 2013 ausgefüllten und unterzeichneten Papiere könnten aber vom Internet heruntergeladen werden (pag. 197 Z. 33–44, pag. 198 Z. 1–3). Der Termin vom 11. Mai 2013 zur Unter- zeichnung in L.________ sei via Herrn R.________ abgemacht worden. Auf Vor- halt der Abmachung und auf Frage, wer diese Urkunde erstellt habe, sagte der Be- schuldigte: «Ich weiss es nicht. Ich habe sie nicht gemacht» (pag. 198 Z. 31–38). Und auf Vorhalt der Ergebnisse des UTD wiederholte der Beschuldigte nochmals, er habe dies nicht unterschrieben (pag. 198 Z. 40–47). Er wisse nichts von dem; er wisse, dass er Transferpapiere unterschrieben habe, aber so etwas nicht. Er wüss- te auch gar nicht, weshalb man so etwas unterschreiben bzw. abmachen sollte. Sie hätten die Pferde ja am gleichen Tag schon aufgeteilt. Wenn man ein Transferpa- pier unterschrieben habe, sei es «düre»; danach könne jeder mit seinem Pferd ma- 9 chen, was er wolle. Einen allfälligen Verkauf müsse man auch nicht mehr abrech- nen, die Pferde seien mit der Unterschrift übergeben (pag. 199 Z. 2–14). Er be- gründete im Weiteren die im Zivilverfahren von der Privatklägerin verlangten CHF 141‘500.00 für die übertragenen Pferde inklusive Unterhalt bis 11. Mai 2013. Mit der Aufteilung sei er eigentlich nicht einverstanden gewesen, habe aber keine andere Wahl gehabt, damit er weiterhin mit Pferden habe handeln bzw. seine Exis- tenz habe weiterführen können. Auf die konkrete Frage, ob er mit der Privatklägerin am 11. Mai 2013 irgendeinen Anrechnungspreis abgemacht habe, sagte er: «Nein. Ich weiss einfach, dass ich damals unterschreiben musste, weil ich sonst nicht hät- te weiter existieren können» (pag. 200). Auch wenn die Pferde im Wesentlichen gemäss der Abmachung aufgeteilt worden seien, so habe er die Vereinbarung trotzdem nicht unterschrieben. Abgesehen von den Transferpapieren, die alle in ei- nem «Mäppli» gewesen seien, habe er nichts unterschrieben (pag. 201 Z. 1–11). Er sei kurz vor der Teilnahme am Turnier gestanden, da sei man auch als Profi aufgeregt und müsse sich das Pattern einprägen. «Man hat dann irgendwie einen Tunnelblick» (pag. 201 Z. 19–20). Er habe der Privatklägerin nicht sagen können, sie solle bis nach dem Turnier warten. Sie habe sofort nach M.________ fahren wollen, die Pferde seien schon im Fahrzeug gewesen und man habe direkt auf der Motorhaube unterschreiben müssen (pag. 201 Z. 27–31). Auf Vorhalt, dass er ei- nerseits nicht unterschrieben haben wolle und andererseits geltend mache, er habe einen Tunnelblick gehabt, gab der Beschuldigte an: «Ich für mich habe das Gefühl, ich habe dieses Papier nie unterschrieben» (pag. 201 Z. 33–36). Auf Frage der Be- deutung des Hinweises «auf Anraten der Rechtsvertreterin» auf dem Anzeigerap- port vom 11. November 2013 führte der Beschuldigte aus, es seien damals mehre- re Sachen gewesen, derentwegen er Anzeige habe erstatten müssen, es habe ein derartiges Ausmass angenommen gehabt, vor allem das mit dem Anhänger. Mit der Anwältin habe er das weitere Vorgehen vorgängig besprochen (pag. 201 Z. 38– 47, pag. 202 Z. 2–5). Er sei überzeugt gewesen, dass seine Unterschrift auf der Abmachung vom 11. Mai 2013 gefälscht sei. Er sei sich nicht bewusst, dass er so etwas jemals unterschrieben hätte bzw. er sei weiterhin überzeugt, dass er das nicht unterschrieben habe und weiter: «Ich verstehe es nicht. Ich verstehe nicht, dass das Dokument meine Unterschrift – wenn es denn meine ist – trägt» (pag. 202 Z. 7–16). Auf Frage seiner damaligen Verteidigerin sagte er, man habe die Transferpapiere unten ein wenig aus dem «Mäppli» (Sichtmäppchen) rausgezogen. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe den Transferreport jeweils halb rausgezogen, so dass man ihn habe unter- schreiben können. Man habe alle – ein «Mäppli» pro Pferd – auf der Motorhaube ausgebreitet, die Haube sei voll davon gewesen und er habe dann in einem Zug al- le unterschrieben (pag. 203 Z. 2–24). Schliesslich gab der Beschuldigte auf Frage, warum er trotz Tunnelblick so gut Auskunft über die Beschaffenheit der einzelnen «Mäppli» und den Akt des Unterzeichnens geben könne, an, dies sei, weil er diese «Mäppli» so seit jeher gesehen habe und diese seit Jahren so seien (pag. 203 Z. 28–38). In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte, angesprochen auf die Er- gebnisse des Gutachtens vom 13. Dezember 2016, aus, er sei bis zu diesem Zeit- punkt zu 100% überzeugt gewesen, dass es nicht seine Unterschrift sei. Er könne 10 sich nicht erinnern, die Abmachung unterschrieben zu haben, müsse jetzt aber da- von ausgehen, dass er unterschrieben habe. Er kenne den Text aber nicht und wisse auch nicht, wieso er so etwas hätte unterschreiben sollen. Angesprochen auf die gegenüber der Polizei behaupteten Differenzen zur eigenen Unterschrift führte der Beschuldigte aus, er sei damals ganz, ganz sicher gewesen, dass er es nicht unterschrieben habe, er habe einfach nur die Abstammungsurkunden unterzeich- net. Als er die Unterschrift gesehen habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Unterschrift nicht von ihm stamme, da eine solche leicht zu fälschen sei. Leider habe er sich damals überreden lassen, vor dem Turnier die Abstammungspapiere zu unterschreiben (pag. 444 Z. 28–44). Am 11. Mai 2013 habe er in L.________ ein Turnier mit einem Kundenpferd gehabt. Seine Ex-Partnerin (die Privatklägerin) sei mit all diesem Zeug gekommen und habe ihn überredet, die Papiere zu unter- schreiben, was er dummerweise gemacht habe. Er habe reiten wollen und daher pressiert (pag. 445 Z. 1–5). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach die Transferpapiere unten ein wenig aus dem «Mäppli» herausgezogen worden seien, damit man sie unterschreiben könne, sowie auf Frage, wie die Privatklägerin dann gewusst habe, was sie in die Papiere reinschreiben musste, gab er an, die Adres- sen hätte später eingesetzt werden können, es sei rein nur um die Unterschrift für die jeweiligen Pferde gegangen. Auf Frage, wie er denn die inhaltliche Richtigkeit der Transferpapiere kontrolliert habe, führte er weiter aus, es seien so «Ordner- mäppli» gewesen, auf denen man auf der oberen Seite den Namen des jeweiligen Pferdes sehe (pag. 445 Z. 8–21). Die Transferpapiere – so gab er später auf Nach- frage an – seien nicht ausgefüllt gewesen; aufgrund des Abstammungspapiers ha- be man aber gewusst, um welches Pferd es gegangen sei (pag. 446 Z. 12–15). Weiter gab er, gefragt, wie abgemacht worden sei, wer welches Pferd erhalte, an: «Bevor sie nach M.________ ging, haben wir das im Stall besprochen. Es war nicht ganz freiwillig von mir, ich musste. Man ist einfach durch den Stall durchge- laufen» (pag. 445 Z. 23–25). Das was auf S. 2 der Vereinbarung stehe, mache kei- nen Sinn. So habe die Privatklägerin nichts zu tun mit dem Hengst S.________ (Pferdename) und dem verkrüppelten Fohlen T.________ (Pferdename) Auch sehe er nicht ein, wieso er als ihr Ex die Pferde hätte trainieren sollen und die Fohlen- weide CHF 300.00 statt CHF 350.00 kosten sollte. Er würde dies so nie unter- schreiben (pag. 445 Z. 27–33). Zu dem von ihm erwähnten Tunnelblick führte er aus, dass er konzentriert gewesen sei auf das, was er danach habe reiten wollen, ohne zu merken, was auf der Seite passiere. Er habe damit sagen wollen, dass er in der Vorbereitung gestanden sei und ziemlich pressiert habe (pag. 446 Z. 1–10). Angesprochen auf die äusserlichen Unterschiede zwischen der Abmachung und den Transferpapieren gab der Beschuldigte an, dass er die Abmachung vermutlich unterschrieben habe, ohne dies zu wissen. Er habe die Sachen für das Turnier auswendig lernen müssen, vermutlich einfach zu viel Vertrauen gehabt, den Text aber nie gesehen (pag. 446 Z. 24–29). Auf Frage nach dem Wert der (gemäss Ak- ten) 18 Pferde, führte er aus, diese hätten viel Wert gehabt, wohl über CHF 200‘000.00, er könne es aber nicht genau sagen. Die Frage, ob es nicht naiv sei, mit einer Frau, mit der man schon damals kein gutes Verhältnis mehr gehabt habe, einfach so mündlich über CHF 200‘000.00 zu entscheiden, bejahte der Be- schuldigte und fügte an, er hätte die Pferde aber nicht ohne ihre Unterschrift ver- 11 kaufen können, es sei das Dümmste, was er habe machen können (pag. 447 Z. 1– 10). Auf Frage seines Verteidigers, wie er sich den Eindruck des erstinstanzlichen Richters, dass er, der Beschuldigte, emotionslos gewesen sei, erklären könne, führte der Beschuldigte aus, er sei überhaupt nicht emotionslos gewesen, seine damalige Anwältin habe ihm aber geraten, ruhig zu bleiben und sich nicht aufzure- gen (pag. 447 Z. 12–15). 9.1.2 der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde am 28. Oktober 2013 als Auskunftsperson befragt, nach- dem sie gleichentags gegen den Beschuldigte Strafanzeige wegen falscher An- schuldigung eingereicht hatte (pag. 11 ff.; vgl. Anzeigerapport, pag. 2 f.). Sie erklär- te, sie sei am Vortag von der Polizei darüber informiert worden, dass der Beschul- digte gegen sie Anzeige wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen (Umschreibung eines Fahrzeugausweises und Vereinbarung von L.________ (Ortschaft)) ange- zeigt habe. Die Anschuldigungen würden nicht der Wahrheit entsprechen und seien aus der Luft gegriffen. Das lasse sie sich nicht bieten. Sie hätten sich am 11. Mai 2013 in L.________ getroffen. Er habe ihr einen Anhänger mit zwei Pferden dorthin gebracht. Bevor sie sich verabschiedet hätten, hätten sie beide eine Vereinbarung mit der Aufteilung ihrer gemeinsamen Pferde und der Zahlung der Fehlbeträge un- terschrieben. Ebenfalls unterschrieben worden seien alle Transfer-Reports, weil die Pferde beiden gehört hätten (pag. 12 Z. 18–43). Sie äusserte sich zu weiteren Mei- nungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Trennung vom Beschuldigten und bezeichnete ihr Verhältnis als «aufs Äusserste angespannt und ganz schlecht». Sie werde von ihrem Ex-Partner wegen Urkundenfälschung beschuldigt, weil dies der Bestandteil ihrer Forderungen gemäss der Vereinbarung sei und er dies nicht zahlen wolle. Die Handlungen und das Verhalten des Beschuldigten würden seit Juni 2013 darauf hindeuten, dass er klar von der Vereinbarung ge- wusst habe. Entsprechend habe er seine Pferde verkauft. Die Behauptung, dass sie seine Unterschrift gefälscht habe, stimme überhaupt nicht und sie möchte, dass es von der Unterschrift ein graphologisches Gutachten gemacht werde (pag. 13 Z. 77–93). In der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2013 (pag. 14 ff., Nebenakten pag. 53 ff.) sagte sie als u.a. wegen Urkundenfälschung beschuldigte Person, der Beschuldigte habe die Unterschrift selber getätigt. Die Vereinbarung hätten sie bei- de zur gleichen Zeit in L.________ unterschrieben. Sie seien sich darüber einig gewesen und hätten diese Vereinbarung in gegenseitigem Einverständnis bei fried- lichem Einvernehmen unterschrieben (pag. 14 Z. 15–17). Auf die Frage, wo sich das Original der Abmachung vom 11. Mai 2013 zurzeit befinde, sagte sie, ein Ex- emplar befinde sich beim Beschuldigten, ein Exemplar sei bei ihrer Anwältin in U.________. Das Schriftstück regle die Aufteilung des Pferdebestandes und auf der zweiten Seite den ihr aufgrund der geringeren Anzahl Pferde zustehenden Fehlbetrag sowie weitere Details zu den verbleibenden Pferden. Sie gehe davon aus, dass die ganze Aktion nun von ihm veranstaltet werde, damit er Zeit gewinnen könne. Sie habe das Schriftstück verfasst, er habe keinen Zugang zu einem PC gehabt. Er sei damit einverstanden gewesen, dass sie dies wie telefonisch abge- macht aufsetzen würde (pag. 15 Z. 43–63). Unterschrieben hätten sie das Schrift- 12 stück in L.________ auf dem Auto, am 11. Mai 2013 vormittags. Er habe ihr zwei Pferde nach L.________ gebracht (pag. 16 Z. 67–68). Am 20. Dezember 2013, erneut als Beschuldigte befragt (Nebenakten pag. 57 ff.), verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie früher im Namen des Beschuldigten Dokumente oder ähnliches unterschrieben habe. Wenn er gesagt habe, dass sie unterschreiben solle, habe sie dies höchstens mit dem Zusatz «i.V.» gemacht. Da- neben habe sie alles soweit bereitgehalten, sodass der Beschuldigte beim Mittag- essen nur noch habe unterschreiben können (Nebenakten pag. 58 Z. 37–42). Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seien zwar ziemlich viele Personen zugegen gewe- sen, explizit habe dies aber niemand mitbekommen. Das sei zu diesem Zeitpunkt auch kein Problem gewesen, es sei ihm ja auch erst nach 6 Monaten in den Sinn gekommen, dass sie die Unterschrift gefälscht habe (Nebenakten pag. 58 Z. 45– 49). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2016 (pag. 189 ff.) bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Die Gegenanzeige habe sie gemacht, weil sie der Meinung sei, «dass man nicht einfach Leute derart in die Pfanne hauen kann» und «dass es nicht richtig ist, dass man das macht». Sie er- warte, dass man dem Beschuldigten sage, «dass es so nicht geht und dass er auf- hören soll, solches Zeug zu machen» (pag. 189 Z. 12–31). Am 1. April 2013 habe sie herausgefunden, dass der Beschuldigte sie mit seiner jetzigen Lebenspartnerin betrogen gehabt habe. Drei Tage später habe er ausziehen müssen, sei aber wei- terhin tagsüber auf dem Hof gewesen. Um die Situation zu regeln, habe sie eine Rahmenvereinbarung aufgesetzt. Sie hätten diese dann gemeinsam angeschaut und rund einen Monat versucht, dies so zu praktizieren; es habe aber natürlich nicht funktioniert (pag. 189 Z. 33–43, pag. 190 Z 1–8). Nach der Stimmung im April 2013 gefragt, sagte sie: «Ich dachte immer, die Stimmung sei schlecht, aber wenn ich mit heute vergleiche, war es noch gut» (pag. 190 Z. 13–14). Sie habe dem Be- schuldigten «wüst gesagt», sich dann wieder ein wenig gefasst und sich gesagt, sie hätten doch den Betrieb zusammen aufgebaut. Es habe auch gute Phasen gege- ben, teilweise hätten sie auch zusammen reden können. Es sei aber auch immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen gekommen. Nach ca. einem Monat habe sie gemerkt, dass es nicht gehe bzw. dass sie das so nicht prästiere; sie habe ja nebenbei immer noch Schule gegeben. Sie habe sich dann vom Arzt krankschreiben lassen und sei mit den Kindern für 3 Monate zu ih- ren Eltern nach M.________ gegangen, um zu überlegen, wie es weiter gehen sol- le (pag. 190 Z. 16–26). Während ihrer Zeit in M.________ hätten sie regelmässig telefoniert und sie habe ihm gesagt, dass sie den Betrieb würden auflösen müssen, weil es so nicht gehe. «Wir waren damals diesbezüglich eigentlich einig. Die Pferde gehörten ja beiden gemeinsam, also sagten wir uns ‹chumm, de teile mir die Ross uf›» (pag. 190 Z. 39–45). Sie erklärte weiter, sie habe die Urkunde erstellt und sie hätten die Pferde, um einem Streit vorzubeugen, immer in Zweiergruppen aufge- teilt, bei denen beide Pferde etwa den gleichen Wert gehabt hätten. «Das Aufteilen sollte dann so funktionieren, dass je einer von uns beiden aus diesen gebildeten Zweiergruppen ein Pferd auslesen würde und der andere dann das andere Pferd nehmen sollte» (pag. 190 Z. 47, pag. 191 Z. 2–6). Die Aufteilung sei im Rahmen von Telefonaten zustande gekommen, sie habe es dann aufgesetzt. Unterzeichnet 13 worden sei die Urkunde von ihm und ihr am 11. Mai 2013 in L.________, nach dem Mittag auf der Motorhaube. Die Transfer-Reports bzw. Dokumente habe sie eben- falls vorbereitet gehabt (pag. 191 Z. 22–33). Auch die Transferpapiere hätten sie beide am 11. Mai 2013 unterzeichnet (pag. 192 Z. 17–19 und Z. 31–33). «Da feh- len mir die Worte», entgegnete sie auf Vorhalt, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, er sei sich nicht bewusst, die Abmachung vom 11. Mai 2013 unter- schrieben zu haben (pag. 193 Z. 9–12). Nach der Anzeige durch den Beschuldig- ten gegen sie habe sie mit dem Beschuldigten mal am Telefon gesprochen, ge- fragt, was das eigentlich solle und ob er wisse, dass es verboten sei, so etwas zu machen (pag. 193 Z. 21–25). Auf die Frage, ob das Abschneiden an einem solchen Wettkampf für einen Betrieb wie den ihren einen wirtschaftlichen Einfluss habe, sagte sie, auf diesem Niveau eigentlich nicht. Man wolle schon möglichst gut ab- schneiden, es sei aber auch nicht so, dass einen die Teilnahme ausser Rand und Band geraten lasse (pag. 194 Z. 10–14). 9.2 Würdigung der Vorinstanz Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, dass die Unterschrift auf der Abmachung vom 11. Mai 2013 vom Beschuldigten stamme und eine Blankoun- terschrift ausgeschlossen werden könne (pag. 301 f., S. 8 f. der Urteilsbegrün- dung), befasste sie sich weiter mit der Frage, ob der Beschuldigte die Abmachung bewusst oder unbewusst unterschrieben hat. Während sie die Aussagen der Pri- vatklägerin hierzu als detailliert und lebendig beschrieb, erachtete sie diejenigen des Beschuldigten als emotionslos und nur wenig glaubhaft. Die Vorinstanz machte diverse Umstände aus, die dafür sprächen, dass der Beschuldigte die Vereinba- rung vom 11. Mai 2013 willentlich und bewusst unterschrieben habe. So leuchte nicht ein, dass der Beschuldigte damals, als die Zeiten, in welchen man sich ver- traute, definitiv vorbeigewesen seien, unbesehen und vertrauensselig eine Urkunde unterzeichnet haben sollte, deren Inhalt er nicht kenne und habe kennen lernen wollen, zumal es um seine finanzielle Existenz gegangen sei. Weiter sähen sich die Abmachung und die unbestrittenermassen unterzeichneten Transfer-Reports in keiner Weise ähnlich; auch die Rahmenvereinbarung sei schriftlich abgeschlossen worden, das Vereinbarte mache für den Beschuldigten durchaus Sinn und der Ver- einbarung sei durch die Parteien nachgelebt worden, insbesondere habe eine ent- sprechende Aufteilung der Pferde stattgefunden. Zudem spreche der Inhalt der Abmachung dafür, dass sie ein Produkt gemeinsamer Besprechungen und wech- selseitiger Standpunkte sei. Auch der Hinweis im Schreiben der Anwältin des Be- schuldigten, Rechtsanwältin F.________, vom 18. Juli 2013, dass ihr Klient sich an die anlässlich der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgeschlossene Ver- einbarung nicht mehr gebunden fühle und insbesondere hinsichtlich der Pferdever- käufe eine wertmässige Rückabwicklung zu erfolgen habe, spreche dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Vereinbarung gehabt habe. Schliesslich sei der im Schreiben der Anwältin der Privatklägerin, Rechtsanwältin V.________, vom 28. Juni 2013 genannte Stichtag für die Auflösung der einfachen Gesellschaft per 1. Juni 2013, welcher auch in der Abmachung erwähnt sei, von der Gegenseite nie bestritten worden. In Würdigung dieser Umstände, der Aussagen der Beteiligten und der Gesamtsituation kam die Vorinstanz so zum Schluss, dass der Beschuldig- te im Wissen um die von ihm am 11. Juni 2013 unterzeichnete Vereinbarung und 14 deren Inhalt am 12. September 2013 auf der Polizeiwache erschienen sei, und ge- gen die Privatklägerin u.a. wegen Urkundenfälschung Strafanzeige eingereicht ha- be (pag. 302 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). 9.3 Würdigung der Kammer 9.3.1 Nach Auffassung der Kammer können die Aussagen des Beschuldigten, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, nicht einfach als unglaubhaft bezeichnet werden. So ist der Umstand, dass er zunächst am 12. September 2013 auf angebliche Ab- weichungen zur eigenen Unterschrift hinwies, sich die Unterschrift dann aber später doch als die seinige herausstellte, in diesem Zusammenhang nicht zu sei- nem Nachteil auszulegen. Geradesogut ist nämlich denkbar, dass er in vollster Überzeugung, die ihm unbekannte Abmachung nie unterzeichnet zu haben, nach Abweichungen suchte, was durchaus begreiflich wäre. Eine solche Deutung legen die ernsthaft wirkenden Beteuerungen des Beschuldigten vor der Kammer nahe, er sei zu jenem Zeitpunkt zu 100% überzeugt gewesen, dass es sich nicht um seine Unterschrift handle. Konfrontiert mit der Erkenntnis des UTD, wonach die Unter- schrift von ihm stamme, meinte er am 21. März 2014 zunächst noch, das könne nicht sein. Da er aber nicht an eine Verwechslung mit den Transferpapieren glaub- te, mutmasste er dann, die Privatklägerin sei bei der Vorbereitung der Transferpa- piere zu seiner Unterschrift gelangt oder in den Bürounterlagen könnte noch eine Blankounterschrift vorhanden gewesen sein. Nachdem sich aufgrund des Gutach- tens vom 13. Dezember 2016 auch die Hypothese «Blankounterschrift» als un- wahrscheinlich herausstellte, betonte er nochmals, dass er den Text nicht kenne und sich nicht erinnern könne, die Abmachung unterschrieben zu haben. Dass sich diese teilweise etwas naiv wirkenden Erklärungsversuche dafür, wie seine nun wohl doch als echt zu qualifizierende Unterschrift auf das Papier gelangt sein könn- te, weitgehend am sukzessiven Erkenntnisgewinn im Laufe des Verfahrens an- passten, schliesst keineswegs aus, dass der Beschuldigte die Abmachung tatsäch- lich nicht bewusst unterschrieben hat. Im Gegenteil, diese Abweichungen in der Darstellung der Geschehnisse können sogar als Hinweis darauf verstanden wer- den, dass ihm die Vereinbarung unbekannt und vor allem deren Unterzeichnung durch ihn selber gänzlich unbewusst waren. Im Übrigen erweisen sich seine Aus- sagen, auch wenn oft eher kurz gehalten, als konkret und hinsichtlich des zentralen Handlungsablaufs als konstant und plausibel. Anlässlich der Einvernahme in der Berufungsverhandlung konnte sich auch die Kammer einen eigenen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen. Er wirkte vom Typ her eher ruhig, nicht besonders emo- tional, wobei er aber nicht ganz zu verbergen vermochte, dass ihn der Streit mit der Privatklägerin zusetzt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner Angaben er- achtet die Kammer seinen Gemütszustand, insbesondere die von der Vorinstanz attestierte Emotionslosigkeit, indessen als höchstens von untergeordneter Bedeu- tung, zumal die Erklärung des Beschuldigten hierfür, wonach seine Verteidigerin ihm geraten habe, ruhig zu bleiben und sich nicht aufzuregen (pag. 447 Z. 12–15), durchaus einleuchtet. Seine Aussagen in der Berufungsverhandlung wirken insge- samt schlüssig, nachvollziehbar und sind mit seinen früheren Aussagen vereinbar. So leuchtet etwa ein, dass es bei den Transferpapieren darum ging, dass jede Par- tei die zugeteilten Pferde gegebenenfalls mit einer einzigen Unterschrift verkaufen kann (pag. 196 Z. 34–37) und es deshalb nur um die Unterschrift ging; der Rest 15 des Formulars, vor allem die Adresse des Käufers, konnte noch nachträglich ein- gesetzt werden (pag. 446 Z. 12–17). Auch die Schilderung, man sei, bevor die Pri- vatklägerin nach M.________ gegangen sei, einfach durch den Stall gelaufen und habe die Aufteilung der Pferde besprochen, wirkt lebhaft und wirklichkeitsnah. Die offenkundige Naivität, mit welcher der Beschuldigte quasi nebenbei über Vermö- genswerte von wohl über CHF 200‘000.00 entschied – notabene mit einer Frau, mit der er schon damals kein gutes Verhältnis mehr hatte –, scheint der Kammer weni- ger auf eine Unzuverlässigkeit der Aussage hinzudeuten, als vielmehr Ausdruck seines teilweise ausgeprägt nachlässigen Verhaltens in solchen Belangen zu sein. Was die Analyse der Aussagen der Privatklägerin anbelangt, teilt die Kammer grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich diese weitgehend als konstant, stimmig und vor dem Hintergrund der Gesamtsituation der Parteien auch logisch und nachvollziehbar erweisen. Es kann daher grundsätzlich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 305, S. 12 der Urteilsbegründung). Präzisierend und relativierend ist aber zu bemerken, dass ihre Aussagen auch nicht durchwegs über alle Zweifel erhaben sind und insgesamt gesehen keines- wegs als glaubwürdiger als diejenigen des Beschuldigten bezeichnet werden kön- nen. So gab sie vor der Polizei an, die Vereinbarung sei vormittags unterschrieben worden (pag. 16 Z. 67), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie da- von, dass die Urkunde nach dem Mittag unterzeichnet worden sei (pag. 191 Z. 37). Die Anzeige des Beschuldigten erfolgte rund 4 Monate nach dem angeblichen Ab- schluss der Vereinbarung am 12. September 2013, sodass die Privatklägerin über- treibt, wenn sie ihm vorwirft, es sei ihm erst nach 6 Monaten in den Sinn gekom- men, dass sie die Unterschrift gefälscht habe (Nebenakten pag. 58 Z. 48–49). Schliesslich ist ihre Aussage gegenüber der Polizei, der Beschuldigte habe den Pferdeanhänger nie von ihr zurückverlangt (pag. 12 Z. 57–58), nachweislich falsch, ist doch dem Schreiben von Rechtsanwältin F.________ vom 21. August 2013 ausdrücklich eine solche Aufforderung zur Rückgabe zu entnehmen (pag. 122). 9.3.2 Die Kammer erachtet nach dem Gesagten die Aussagen beider Parteien grundsätzlich als gleichermassen glaubhaft und geht davon aus, dass beide weder lügen noch den Ablauf der Geschehnisse absichtlich falsch darstellen. Die Schilde- rungen widersprechen sich hinsichtlich des wesentlichen Ablaufs der Geschehnis- se denn auch nicht. So macht etwa die Privatklägerin nicht geltend, die Abmachung am 11. Mai 2013 sei lange studiert oder besprochen worden. Es ist davon auszu- gehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am 11. Mai 2013 auf der Motor- haube des Fahrzeugs nebst den Transferpapieren auch die von ihr aufgesetzte Vereinbarung zur Unterschrift unterbreitete. Der Beschuldigte stand aufgrund des kurz bevorstehenden Turniers mit einem Kundenpferd unter Zeitdruck, seine Kon- zentration galt vor allem dem bevorstehenden Ritt, kaum den zu unterzeichnenden Papieren. Da sich die Parteien zuvor über die Zuteilung der Pferde bereits verstän- digt hatten, mussten die Transferpapiere auch nur noch unterschrieben werden; fertig ausgefüllt werden konnten die Formulare noch später, je nachdem ob und an wen das Pferd dann verkauft werden würde. Wie er es schon in der Vergangenheit verschiedentlich praktiziert hatte, unterzeichnete der Beschuldigte daher die von der Privatklägerin vorbereiteten Unterlagen im Vertrauen darauf, dass diese schon richtig sein werden, ohne dies in irgendeiner Weise zu prüfen. Im Zuge einer zügi- 16 gen und gedankenlosen Unterzeichnung der Transferpapiere muss er auch die Vereinbarung unterschrieben haben – ohne den Text gelesen oder auch nur be- merkt zu haben, dass es sich dabei um ein anderes Dokument als die Transferpa- piere handelt. Es trifft zwar zu, dass die Transfer-Reports der Abmachung vom 11. Mai 2013 kaum ähnlich sind, insbesondere sind erstere auf Englisch abgefasst und ist die Unterschrift auf anderer Höhe anzubringen. Dennoch geht die Kammer davon aus, dass dies dem Beschuldigten bei seiner hastigen und unachtsamen Un- terzeichnung der vorgelegten Papiere entging. Dass er an jenem Tag unter zahlrei- che relativ wichtige, von der Privatklägerin vorbereitete Dokumente achtlos und oh- ne jede Prüfung seinen «Chribel» angebracht hat, war auch dem Beschuldigten bewusst, spricht er doch davon, er habe vermutlich zu viel Vertrauen gehabt. Seine Vorgehensweise bezeichnete er gar als naiv und dumm. Wenn man dem Beschul- digten Glauben schenkt, dass er die Abmachung effektiv nicht bewusst unter- schrieben hat, bedeutet dies indessen nicht, dass die Privatklägerin den Inhalt der Vereinbarung frei erfunden und ihm geradezu untergeschoben bzw. seine Unter- schrift «ergaunert» haben muss. Auch wenn sich der genaue Inhalt und Ablauf der mündlichen Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Parteien nicht mehr rekonstruieren lässt, ist davon auszugehen, dass das in der Abmachung vom 11. Mai 2013 Enthaltene zumindest teilweise bzw. in den Grundzügen auf dem ba- siert, was die Parteien zuvor mündlich skizziert haben. Gestützt darauf hat die Pri- vatklägerin neben den Transferpapieren auch die Vereinbarung vorbereitet und ausgearbeitet, um so eine für beide Parteien akzeptable Lösung zu erzielen. Dafür spricht auch, dass die Vereinbarung, wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, für den Beschuldigten durchaus Sinn ergibt und zumindest nicht einseitig zu seinen Ungunsten formuliert ist (so z.B. dass die Kosten für eine Deckung von Q.________ (Pferdename) durch W.________ (Pferdename) ab Juli 2013 zulasten der Privatklägerin gehen). In der Tat mag es zunächst ungewöhnlich erscheinen, dass der Beschuldigte an jenem Tag, kurz vor dem Wettkampf, unbesehen und vertrauensselig wichtige Ur- kunden unterschrieb, ohne sich näher um deren Inhalt zu kümmern. Dies notabene gegenüber seiner Ex-Partnerin, mit der schon damals ein angespanntes Verhältnis bestand. Ebenso erstaunlich ist, dass die Pferde ohne nähere Regelung in einem Rahmendokument hätten übertragen werden sollen, zumal die Tiere die finanzielle Existenz des Beschuldigten beschlugen und man auch schon die vom 25. April 2013 datierende Rahmenvereinbarung (pag. 57) schriftlich abgeschlossen hatte. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Vorgehensweise, wonach die Privatklägerin Dokumente vorbereitete und bereithielt, sodass sie der Beschuldigte nebenbei – etwa beim Mittagessen (vgl. Nebenakten pag. 58 Z. 41–42) oder beim Telefonieren (Nebenakten pag. 51 Z. 102–103) – nur noch unterschreiben musste, offenbar während der Beziehung gang und gäbe war. Der Beschuldigte pflegte also ganz allgemein einen eher sorglosen Umgang mit Dokumenten und war sich gewohnt, vorbereitete Papiere einfach zu unterschreiben. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Eindruck, welcher der Beschuldigte auf die Kammer machte. So lassen etwa die bisweilen eher diffus wirkenden Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, bei- spielsweise über sein Nettoeinkommen und die damit verknüpften buchhalterischen Vorgänge sowie die Unkenntnis der genauen Höhe der immerhin einen namhaften 17 Anteil seiner Ausgaben ausmachenden Unterhaltsbeiträge, einen gewissen Hang erkennen, administrativen Vorgängen möglichst aus dem Weg zu gehen und relativ unbekümmert darauf zu vertrauen, es werde schon alles seine Richtigkeit haben. Auch wenn das Verhältnis zwischen den Parteien am 11. Mai 2013 nicht mehr un- getrübt war, hatte der Beschuldigte im Übrigen durchaus noch Vertrauen in die Pri- vatklägerin, brachte er ihr doch den PW Nissan samt Pferdeanhänger nach L.________ und übergab ihr diesen ohne jede schriftliche Vereinbarung, damit sie die Pferde nach M.________ nehmen konnte (vgl. Nebenakten pag. 50 Z. 60–61; pag. 12 Z. 37–38, pag. 16 Z. 7–74). Überdies war – sei dies nun anlässlich eines Gangs durch den Stall und/oder telefonisch – die Aufteilung der Pferde unter den Parteien zuvor besprochen worden und man war sich diesbezüglich grundsätzlich einig (vgl. pag. 190 Z. 43–44). Einigkeit bestand auch darüber, dass die Privatklä- gerin die Papiere vorbereiten sollte. Der Beschuldigte stand kurz vor einem Turnier mit einem Kundenpferd und war daher im Zeitdruck. Dass sein Fokus, der generell nicht gross auf administrative Belange gerichtet zu sein scheint, in dieser Situation erst recht nicht auf den Papieren lag und er einfach seinen «Chribel» unter die ihm vorgelegten Dokumente machte, ist für die Kammer unter diesen Umständen nach- vollziehbar. Die Vorinstanz erblickte einen eklatanten Widerspruch darin, dass der Beschuldigte einerseits zu Protokoll gab, wenn man das Transferpapier unterschrieben habe, müsse man einen allfälligen Verkauf nicht abrechnen, er dann aber für die am 11. Mai 2013 zugeteilten Pferde im Zivilverfahren auf einmal CHF 141‘500.00 von der Privatklägerin verlangte (Zivilakten CIV ________ pag. 42). Dieser vermeintli- che Widerspruch lässt sich indessen weitgehend auflösen: Der Beschuldigte führte an der Hauptverhandlung aus, nach dem Unterschreiben des Transferpapiers kön- ne jeder mit seinem Pferd machen könne, was er wolle (pag. 199 Z. 7–8). Auf rich- terliche Nachfrage, ob man sich danach noch irgendwie Rechenschaft schulde, wenn man ein Pferd verkauft habe, antwortete der Beschuldigte mit: «Nein. Ab- rechnen muss man einen Verkauf auch nicht mehr, die Pferde sind mit der Unter- schrift übergeben» (pag. 199 Z. 10–14). Sowohl die Frage als auch die Antwort be- ziehen sich somit klar auf das Bestehen einer Rechenschaftspflicht bei einem allfäl- ligen Verkauf an Dritte. Im Zivilverfahren verlangte der Beschuldigte von der Privat- klägerin demgegenüber einen Betrag als «Entgelt für in den Besitz der Klägerin übergangene Pferde» (Zivilakten CIV ________ pag. 42, S. 20 Ziff. 3 der Kla- geantwort). Unbesehen der zivilrechtlichen Bedeutung der unterzeichneten Trans- ferpapiere und der gestützt darauf erfolgten Übergabe fusst die geltend gemachte Zivilforderung auf dieser Zuteilung unter den Parteien und nicht aus dem Verkauf an Dritte, welchen es dadurch erst zu ermöglichen galt. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten mit seinem späteren Verhalten nicht unvereinbar. Als weiteres Indiz für das Wissen des Beschuldigten um die Unterzeichnung der Vereinbarung nannte die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Parteien genau nach der Vereinbarung verhalten hätten. Dies trifft insofern zu, als sie die Auftei- lung der Pferde entsprechend vornahmen und grundsätzlich auch akzeptierten. Nachgelebt wurde damit aber im Wesentlichen der am 11. Mai 2013 durch die wechselseitige Unterzeichnung der Transferpapiere faktisch vorgenommenen Auf- teilung der Pferde (vgl. Zivilakten CIV ________ pag. 38, S. 16 Ziff. 4 der Kla- 18 geantwort; vgl. pag. 197 Z. 34–35). Das Verhalten lässt somit keine Rückschlüsse auf die Kenntnis der Vereinbarung zu, zumal nicht ersichtlich ist, wo den darin ent- haltenen Nebenpunkten, welche über die Zuteilung durch die Transferpapiere hin- ausgehen, nachgelebt wurde. Vielmehr hat Rechtsanwältin F.________ in ihrem Schreiben vom 21. August 2013 die Privatklägerin entgegen der Regelung in der Vereinbarung aufgefordert, die Stute Q.________ (Pferdename) per 31. August 2013 – und nicht per 1. November 2013, wie in der Abmachung stipuliert – abzuho- len (pag. 122). Unbestrittenermassen wurden am 11. Mai 2013 mit den Transferpapieren zahlrei- che Pferde unter den Parteien faktisch aufgeteilt. Zu Recht bringt die Verteidigung daher vor, dass aus der im Schreiben von Rechtsanwältin F.________ vom 18. Juli 2013 (pag. 114 f.) angekündigten wertmässigen Rückabwicklung hinsichtlich der Pferdeverkäufe nicht auf Kenntnis der Vereinbarung vom 11. Mai 2013 geschlos- sen werden kann. Die geforderte Rückabwicklung kann sich geradesogut auf diese faktische Zuteilung unter den Parteien beziehen, ohne dass hierfür notwendiger- weise eine Vereinbarung im Sinne der Abmachung vom 11. Mai 2013 vorausge- setzt wäre. Zudem ist von Pferdeverkäufen durch «Ihre» Mandantin die Rede, so- dass auch eine mögliche Rückabwicklung von Verkäufen der Privatklägerin an Drit- te gemeint sein könnte, was ebenso nicht zwingend eine Vereinbarung unter den Parteien voraussetzen würde. Soweit die Vorinstanz einen weiteren Anhaltspunkt auf die Kenntnis der Abmachung darin sieht, dass der in der Vereinbarung enthal- tene und im Schreiben von Rechtsanwältin V.________ vom 28. Juni 2013 (pag. 111) erwähnte Stichtag zur Auflösung der einfachen Gesellschaft (1. Juni 2013) nie in Abrede gestellt wurde, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bestehen der einfachen Gesellschaft durch Rechtsanwältin F.________ insgesamt bestritten wurde (vgl. pag. 114). Bestreitungen hinsichtlich des angeblichen Auflösungster- mins erübrigten sich allein schon deswegen. Aus der Nichtbestreitung können für die vorliegend zu klärende Frage zumindest keine Rückschlüsse gezogen werden. Dass Rechtsanwältin F.________ erstmals im Schreiben von Rechtsanwältin V.________ vom 15. August 2013 (pag. 116 ff.) auf eine solche Vereinbarung hin- gewiesen wurde und erst ein weiteres Schreiben von Rechtsanwältin V.________, welchem die Vereinbarung beigelegt war, für Aufschluss sorgte, geht im Übrigen auch aus der eingereichten Chronologie von Rechtsanwältin F.________ hervor (pag. 453 ff.). Damit erweisen sich die von der Vorinstanz genannten Anhaltspunkte nicht als ge- eignet, den bewussten Abschluss der Vereinbarung durch den Beschuldigten zu beweisen oder die grundsätzlich glaubhaft erscheinenden Angaben des Beschul- digten dazu begründet in Zweifel zu ziehen. 9.3.3 Nach dem Gesagten schliesst sich die Kammer der Schlusswürdigung der Vorin- stanz nicht an. In Ergänzung des unbestrittenen Sachverhalts wird als erstellt er- achtet, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2013 in L.________ die Vereinbarung unterschrieben hat, dies allerdings ohne der Urkunde oder deren Inhalt irgendwel- che Beachtung zu schenken, sodass er sich nicht bewusst war, dass er die Verein- barung und nicht nur die Transferpapiere unterschrieb. Er wusste zwar, dass er am 11. Mai 2013 zahlreiche Dokumente ohne jegliche Prüfung, quasi blanko unter- 19 schrieben hatte, ihm war aber nicht bewusst, dass die Unterschrift auf der Abma- chung vom 11. Mai 2013 tatsächlich von ihm stammt. Am 12. September 2013 ging er zur Polizei, wo er gegen die Privatklägerin u.a. wegen Urkundenfälschung An- zeige erstattete. III. Rechtliche Würdigung 10. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) Nach Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens (Ziff. 1) oder einer Übertretung (Ziff. 2) beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstal- tungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In sub- jektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter wider besseres Wissen handelt, was Eventualvorsatz ausschliesst. Hinsichtlich der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung muss der Täter damit positive Kenntnis haben (VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 303 StGB); das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_753/2016 vom 24. März 2017 E. 2.1.1). Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte die Abmachung vom 11. Mai 2013 unterschrieben, ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Auch den Inhalt der Vereinbarung hat er nicht gelesen, dieser war ihm unbekannt. Er war daher der Überzeugung, dass die Unterschrift auf dem Dokument nicht von ihm stammt. Da es unbestrittenermassen die Privatklägerin war, welche die Abmachung vom 11. Mai 2013 und auch die anderen, an diesem Tag unterzeichneten Dokumente vorbereitet hatte und sich das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin zu- sehends verschlechtert hatte, bestanden für ihn auch gewisse Verdachtsmomente, wonach die Privatklägerin etwas damit zu tun haben könnte. Jedenfalls wusste er zu diesem Zeitpunkt nicht, dass dieser gegenüber der Polizei geäusserte Verdacht bzw. Vorwurf der Urkundenfälschung der Unwahrheit entspricht. Auch wenn der Beschuldigte im Wissen, dass er am 11. Mai 2013 zahlreiche Papiere ohne nähere Prüfung unterschieben hatte, mit der Strafanzeige sicherlich in Kauf nahm, die Pri- vatklägerin zu Unrecht anzuschuldigen, fehlt es am Handeln wider besseres Wis- sen und der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit nicht der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig gemacht. 11. Üble Nachrede (Art. 173 StGB) 11.1 Grundlagen Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Bei der Beurteilung von Ehrverletzungsdelikten ist stets der Sinn einer Äusserung massgebend, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen 20 beimessen musste (STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, in: StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Die geschützte sittliche Ehre ist insbesondere bei der Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen berührt, so etwa beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, N. 16 und N. 21 vor Art. 173 StGB; BGE 132 IV 112 E. 2). Die Äusserung muss einem Dritten gegenüber erfolgen. Dabei genügt es, wenn es sich um eine einzige Person handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 173 StGB). Dritter ist jede Person, die nicht mit dem Verletzer oder dem Be- troffenen identisch ist (vgl. BGE 86 IV 209). In subjektiver Hinsicht muss dem Täter zur Erfüllung des Tatbestands die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ge- wesen sein, nicht aber deren Unwahrheit. Eventualvorsatz genügt. Eine weitere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (RIKLIN, Basler Kommentar, N. 10 f. zu Art. 173 StGB; TRECHSEL/LIEBER, StGB Praxiskommentar, N. 11 zu Art. 173 StGB). 11.2 Subsumtion Mit Formular vom 28. Oktober 2013 stellte die Privatklägerin fristgerecht Strafan- trag gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede (pag. 4 f.). Der Beschuldigte seinerseits war am 12. September 2013 auf der Polizeiwache in E.________ erschienen. Er stellte gegen seine ehemalige Lebenspartnerin, die Privatklägerin, einen «Strafantrag» u.a. wegen Urkundenfälschung, worin aus- drücklich enthalten ist, dass er die Verfolgung und Bestrafung der Privatklägerin verlangt (Nebenakten pag. 3; vgl. auch den Anzeigerapport, Nebenakten pag. 1). In der polizeilichen Befragung gab er an, das Abmachungsschreiben vom 11. Mai 2013 nie selber unterschrieben zu haben, was er auch nie tun würde, und er wies auf angebliche Differenzen der Unterschrift auf der Abmachung zu seiner eigenen hin (pag. 18 f.). Mit diesen Angaben äusserte der Beschuldigte nicht nur einen blossen Verdacht, sondern beschuldigte implizit die Privatklägerin, seine Unter- schrift gefälscht bzw. ihn hinters Licht geführt zu haben und die Vereinbarung ir- gendwie zur Unterschrift «untergejubelt» zu haben. Mit dem Vorwurf der Urkunden- fälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezichtigte er die Privatklägerin eines Ver- brechens und damit einer ehrrührigen Handlung. Durch die Äusserung gegenüber dem Polizisten erfolgte sie gegenüber einem Dritten, womit der objektive Tatbe- stand der üblen Nachrede erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste um die strafrechtliche Relevanz, die einem Fälschen oder Verfälschen einer Unterschrift auf einer Vereinbarung zukommt, womit ihm auch die Ehrrührigkeit der Beschuldigung bestens bekannt war. Er bezichtigte die Privat- klägerin wissentlich und willentlich einer strafbaren Handlung gegenüber der Polizei und handelte damit mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt. 11.3 Entlastungsbeweis Der Beschuldigte ist ausnahmsweise straflos, wenn er entweder nachweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 21 Der Verletzer trägt dabei die Beweislast und das Beweislastrisiko. Er muss nicht nur gutgläubig gewesen sein, sondern er muss zudem ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben (RIKLIN, Basler Kommentar, N. 21 zu Art. 173 StGB). «Der Gutgläubigkeitsbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhält- nissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten» (BGE 105 IV 114 E. 2a; 116 IV 205 E. 3; 124 IV 149 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder ver- breitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Für den Wahrheitsbeweis bleibt schon aufgrund der rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens gegen die Privatklägerin (Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2014, Nebenakten pag. 95 ff.) kein Raum. Hinsichtlich des Gutglaubensbeweises bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe höchstens einen Verdacht geäussert, wofür er berechtigte Gründe gehabt habe. Der Beschuldigte war sich nicht bewusst, die Abmachung vom 11. Mai 2013 selbst unterschrieben zu haben und kannte deren Inhalt nicht. Vor dem Hintergrund des Verhältnisses zu seiner Ex-Partnerin, der Privatklägerin, das sich immer weiter ver- schlechtert hatte und aufgrund der Tatsache, dass es die Privatklägerin war, wel- che die restlichen, am 11. Mai 2013 unterzeichneten Dokumente vorbereitet hatte, kann dem Beschuldigten eine gewisse Veranlassung zu den Äusserungen ge- genüber der Polizei nicht abgesprochen werden. Nach dem Beweisergebnis erfolg- te die Anzeige jedenfalls nicht vorwiegend in der Absicht, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist daher grundsätzlich zum Gutglaubensbeweis zu- zulassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, auf welche auch die Ver- teidigung hinwies, werden keine hohen Anforderungen an die vorgängige Ab- klärungspflicht an eine Strafanzeige gestellt, falls mit der Anzeige berechtigte Inter- essen verfolgt wurden (BGE 116 IV 205 E. 3c; vgl. zum Ganzen RIKLIN, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 173 StGB). Im gleichem Zusammenhang hat das Bun- desgericht aber auch betont, dass eine Strafanzeige keinen Rechtfertigungsgrund und damit auch keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen darstellt (BGE 116 IV 205 E. 3c mit Hinweisen). Vorliegend war dem Beschuldigten be- kannt, dass er, wie es schon in der Vergangenheit verschiedentlich vorgekommen war, genau an jenem 11. Mai 2013, an welchem die Abmachung abgeschlossen worden sein sollte, flüchtig und ohne jede inhaltliche Prüfung zahlreiche von der Privatklägerin vorbereiteten Dokumente, quasi blanko unterschrieben hatte. Fokus und Konzentration galten damals ganz dem kurz bevorstehenden Turnier mit einem Kundenpferd und nicht dem zu erledigenden Papierkram. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte allein aus der Tatsache, dass ihm die angeblich an diesem 11. Mai 2013 abgeschlossene Vereinbarung unbekannt und er sich seiner Unter- zeichnung nicht bewusst war, nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Pri- vatklägerin die Urkunde gefälscht hat. Dies erst recht nicht, weil bei der Unterschrift auf der Abmachung keine relevanten Abweichungen von Vergleichsunterschriften des Beschuldigten auszumachen sind, was auch die schriftvergleichenden Unter- 22 suchungen bestätigt haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Urkun- denfälschung um einen relativ schwerwiegenden Vorwurf handelt. Der Beschuldig- te hat sich aber diesbezüglich keinerlei weitere Gedanken gemacht und nicht ein- mal in Erwägung gezogen, dass er die Vereinbarung versehentlich selbst hätte un- terschrieben haben können, sondern leichthin – ohne einem sich aufdrängenden Zweifel nachzugehen oder auch nur darauf hinzuweisen – Anzeige erstattet. Nach dem Gesagten sind vorliegend – und zwar auch unter Berücksichtigung der gebo- tenen Zurückhaltung bei einer Strafanzeige – in keiner Weise ernsthafte Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der Beschuldigte in guten Treuen hätte davon ausge- hen dürfen, dass der Tatvorwurf zutrifft oder auch nur der Verdacht eines strafba- ren Verhaltens der Privatklägerin besteht. Überdies macht der Beschuldigte nicht geltend, er habe mit weiteren zumutbaren Abklärungen die Richtigkeit seiner Äus- serungen «überprüft». Damit gelingt dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis nicht. 11.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, be- gangen am 12. September 2013 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 226 f., S. 12 f. der Entscheidbegründung). 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Strafrahmen Der Strafrahmen der üblen Nachrede beträgt Geldstrafe von 1 bis zu 180 Tages- sätzen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung fällt vorliegend – vorbehältlich der Verbindungsbusse (E. 14 unten) – ausschliess- lich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. 13.2 Tatkomponenten Der Beschuldigte bezichtigte die Privatklägerin bei einer Strafverfolgungsbehörde eines Verbrechens, mithin einer strafrechtlich wie moralisch besonders verwerfli- chen Handlung, welche geeignet ist, den Ruf der Privatklägerin, ein ehrbarer Mensch zu sein, in starker Weise herabzusetzen. So führte die Beschuldigung auch zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Privatklägerin, diese sah sich bis zu dessen Einstellung am 25. Juli 2014 immer wieder mit dem schwerwiegen- den Vorwurf konfrontiert, musste sich mehrfach der Polizei zur Verfügung halten und wurde von dieser mehrmals besucht, was ihr u.a. wegen der Nachbarn peinlich und unangenehm gewesen sei (pag. 193 Z. 25–28). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die ehrrührige Beschuldigung nur gegenüber der Polizei und damit ei- nem sehr kleinen Adressatenkreis erfolgte, von dem man überdies erwarten darf, 23 dass sie die Behauptungen kritisch prüft und vor allem vertraulich behandelt. Die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Ehre, ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Die Strafanzeige erfolgte überstürzt und sehr leichtfertig, eine besondere Verwerflichkeit ist aber nicht auszumachen. Objektiv wiegt die Tat nach dem Gesagten noch leicht. Subjektiv fallen Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten weder mil- dernd noch erschwerend ins Gewicht. Er handelte direktvorsätzlich. Dass er nicht wusste, dass er selbst und nicht die Privatklägerin die Unterschrift unter die Ver- einbarung gesetzt hat, führt bereits zum Ausschluss der Strafbarkeit wegen fal- scher Anschuldigung. Er hätte die Privatklägerin zunächst mit den Vorwürfen kon- frontieren können. Die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betrof- fenen Rechtsguts war offensichtlich gegeben. Eine Einschränkung der Schuld- fähigkeit liegt nicht vor. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. Bei einem immer noch leichten Gesamtverschulden geht die Kammer von einer verschuldensangemessenen Strafe von 30 Tagessätzen aus. 13.3 Täterkomponenten Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vor- ab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 311 f., S. 18 der Ur- teilsbegründung). Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug ist blank (pag. 425) und auch aus dem Leumundsbericht vom 26. Juli 2017 (pag. 426 ff.) er- geben sich kaum Veränderung gegenüber der Situation im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Urteils. Der Kontakt mit den Kindern scheint wieder zu funktionieren, hingegen geht der «Scheidungskrieg» offenbar weiter (vgl. das nach wie vor hängi- ge Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau). Gemäss seinen neusten Angaben verdient der Beschuldigte monatlich einen Nettolohn von CHF 3‘500.00 (vgl. dazu E. 14 unten), für die beiden Kinder bezahlt er Alimente in der Höhe von total CHF 1‘200.00. Nebst Hypothekarschulden von CHF 108‘000.00 hat der Beschuldigte gemäss seinen Angaben Schulden von CHF 64‘000.00. Im Betreibungsregister datieren die letzten Einträge (bezahlte Forderungen der Aus- gleichskasse) aus dem Jahr 2015. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind damit neutral zu gewichten. Ebenso keinen Einfluss auf die Strafhöhe hat das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Auch wenn er trotz klarer Handschriftenanalyse des KTD bis zum erstinstanzlichen Urteil daran festhielt, er habe die Abmachung vom 11. Mai 2013 nicht unterschrieben, kann ihm dieser Standpunkt nicht gross vorgeworfen werden, da er sich seiner Unterzeich- nung tatsächlich nicht bewusst war. Immerhin hat er vor dem Hintergrund der Er- gebnisse des oberinstanzlich eingeholten Gutachtens anerkannt, dass er das Do- kument wohl unterschrieben habe. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht aus- zumachen. Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten und wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Es bleibt damit bei der Strafe von 30 Tagessätzen. 24 14. Tagessatzhöhe, Aufschub des Vollzugs und Verbindungsbusse Die Tagessatzhöhe bestimmte die Vorinstanz basierend auf den Angaben des Be- schuldigten zum Einkommen im Jahr 2015 von CHF 57‘081.00, ohne Berücksichti- gung des Konkubinates und unter Abzug der Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘400.00 sowie von pauschal 25% auf CHF 70.00 (vgl. Berechnungsblatt pag. 284). Im obe- rinstanzlichen Verfahren gab der Beschuldigte ein geringeres monatliches Netto- einkommen von nur noch CHF 3‘500.00 an (pag. 430). Dieser Lohn basiere auf der Buchhaltung. Er sei ständig daran, den Betrieb wieder zum Laufen zu bringen, es sei eine harte Zeit gewesen, langsam bessere es aber wieder (pag. 443 Z. 19–23). Die Jahresrechnung für 2016 bestehe aber noch nicht, werde aber viel tiefer ausfal- len (pag. 443 Z. 32–33). Für die Kammer ist indes nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen auf CHF 3‘500.00 kommt. Auch lassen sich die Abweichungen nicht schlüssig mit dem Darlehen, welches sein Ex-Buchhalter angeblich fälschlicherweise in der Jahresrechnung 2015 «drin gelassen» haben soll, erklären. Ungeachtet dessen sind in der Erfolgsrechnung 2015 Abzüge enthalten, die es aufzurechnen gilt, so insbesondere die CHF 15‘000.00 für Rechtsberatung (Position «S6532», pag. 245). Die Kammer geht deswegen davon aus, dass im Jahr 2016 wieder ein Ertrag in ähnlicher Höhe wie 2015 resultiert. Somit, und weil auch ein Pauschalabzug von lediglich 20% ge- währt und zudem noch dem Konkubinat Rechnung getragen werden könnte, er- weist sich der Tagessatz von CHF 70.00 sicher nicht als zu hoch. Der Beschuldigte gab überdies selber an, es laufe geschäftlich wieder besser. Der Tagessatz wird auch durch die Kammer auf CHF 70.00 festgesetzt. Dass die Geldstrafe grundsätzlich bedingt, mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren, auszufällen ist, steht für die Kammer ausser Zweifel, zumal sie an das Verschlechterungsgebot gebunden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine be- dingte Geldstrafe aber mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Angesichts des mit allen Mitteln geführten Strei- tes mit der Privatklägerin bestehen für die Kammer gewisse Zweifel an der künfti- gen Legalbewährung des Beschuldigten. Sie erachtet es deshalb aus spezialprä- ventiven Gründen als gerechtfertigt und geboten, eine Verbindungsbusse auszufäl- len, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Es gilt ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. In der Höhe eines Fünftels (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) der schuldangemessenen Strafe, ausmachend CHF 420.00 (sechs Strafeinheiten zu je CHF 70.00), wird eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilpunkt 15. Die Privatklägerin hat sich im Formular vom 28. Oktober 2013 (pag. 4 f.) u.a. als Zivilklägerin konstituiert und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Be- zahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25 21. März 2014 (pag. 280, pag. 420). Der Beschuldigte stellt den Antrag, die Zivil- klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 448, pag. 457). 15.1 Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn sie – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerin hat die Zivilklage zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO), sonst wird die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 StGB ist die Ehre. Die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit kann einen Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung begründen (Urteil des Bundesgericht 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist diese aber nur geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Ausserdem muss die objektiv schwere Verletzung vom Betroffenen als seelischer Schmerz empfunden werden. Damit die Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es in objektiver Hinsicht jedenfalls einer ausserordentlichen Kränkung. Es genügt dafür z.B. nicht jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens einer Person (BGE 125 III 70 E. 3 mit Hinweisen). Um die Schwere der Verletzung zu bemessen, kann das Gericht von der Empfindung eines Durchschnittsmenschen ausgehen. Auch schwere Ehrverletzungen rechtfertigen eine Genugtuung. Ein Eingriff fällt besonders ins Gewicht, wenn er gegen eine unbescholtene Person gerichtet ist (ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Aufl. 2013, N. 19a und N. 57 zu Art. 49 OR). Die Höhe der Genugtuung wird vor allem durch die Schwere der Verletzung, das Vorliegen und die Grösse eines Verschuldens sowie durch beson- dere Umstände, wie etwa die Beziehung zwischen der schädigenden und der ge- schädigten Person, beeinflusst. Sie können zu einer normalen Genugtuung, zu ei- ner Erhöhung oder einer Ermässigung oder zum Ausschluss der Genugtuung führen (ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Band 2, 2. Aufl. 1997, S. 132). 15.2 Indem der Beschuldigte die Privatklägerin bei der Polizei eines Verbrechens be- schuldigt hat, hat er sie widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt. Fraglich ist, ob die konkrete Persönlichkeitsverletzung aufgrund ihrer Schwere eine Genugtu- ung rechtfertigt. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung festgehalten, wiegt der Vorwurf der Urkundenfälschung schwer; nicht nur handelt es sich dabei um ein Verbrechen, mit einer entsprechend massiven Strafandrohung, sondern auch um ein moralisch und gesellschaftlich besonders verwerfliches Verhalten. Die Bezichti- gung gegenüber der Polizei führte zur Einleitung eines Strafverfahrens, das erst nach über zehn Monaten seinen Abschluss fand. Während des Verfahrens sah sich die Privatklägerin immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert und musste sich mehrmals zur Verfügung der Polizei halten. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, hätte der Privatklägerin ohne die überzeugende Handschriftenanalyse des UTD womöglich auch ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung gedroht. Unter diesen Umständen erweist sich die bei der Privatklägerin eingetretene immaterielle Unbill nicht als weniger schwer, als wenn der Beschuldigte – wovon die Vorinstanz noch ausging – wider besseres Wissen gehandelt hätte. Die Kammer geht von ei- 26 ner vergleichsweise schweren Persönlichkeitsverletzung aus, die in ihren Auswir- kungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt und damit – da sie nicht schon durch das Strafurteil wiedergutgemacht werden kann – eine fi- nanzielle Genugtuung zu rechtfertigen vermag. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigung gegenüber einem klei- nen Adressatenkreis erfolgte, bei welchem es keine Weiterverbreitung zu befürch- ten gab und, dass das Verschulden des Beschuldigten deutlich geringer ausfällt, als noch die Vorinstanz annahm. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres erkennen können, dass der Vorwurf wohl nicht zutrifft. Er handelte aber hinsichtlich der Falschbezichtigung nicht mit direktem Vorsatz. Unter Berücksichtigung dieses Ver- schuldens erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 300.00 als der erlitte- nen Unbill angemessen. Die Genugtuung ist zu 5% zu verzinsen, antragsgemäss seit dem 21. März 2014. 16. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erstinstanzlich noch oberinstanz- lich Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auch nach der Beurteilung durch die Kammer wird der Beschuldigte für den ange- klagten Sachverhalt verurteilt und hat daher gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 3‘450.00 zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich aus einer auf CHF 3‘000.00 bestimmten Gebühr sowie aus den Auslagen für das Gutachten von CHF 3‘180.00 (pag. 375) zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 2 Bst. c StPO) und betragen damit insge- samt CHF 6‘180.00. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte verlangte – auch hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede – vergeblich einen Freispruch und gilt damit grundsätzlich als unterliegend. In Anbe- tracht der Tatsache, dass er oberinstanzlich aber eines weniger schwerwiegenden Delikts schuldig gesprochen wird und demzufolge auch die Strafe markant tiefer ausfällt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘120.00, aufzuerlegen. Die restlichen CHF 2‘060.00 trägt der Kanton Bern. 18. Entschädigungen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Durch den von der Privatklägerin beantrag- ten Schuldspruch gilt sie als obsiegend. Sie ist ihren Obliegenheiten nachgekom- men und hat die ihr entstandenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren 27 mit Kostennote vom 11. April 2016 (pag. 281 f.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert, bewiesen und deren Entschädigung beantragt. Da die Höhe der geltend gemachten Entschädigung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Entschädigung in der vorinstanz- lich berechneten Höhe von CHF 7‘015.80 für ihre Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren zu bezahlen. Die geringfügige Differenz zum Betrag in der Kosten- note ergibt sich daraus, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung kürzer dauer- te, als von Fürsprecherin D.________ veranschlagt. Auch im oberinstanzlichen Verfahren gilt die Privatklägerin als obsiegend, zumal sie im Eventualantrag den Schuldspruch wegen übler Nachrede verlangte. Sie hat daher gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Der in der Kostennote vom 11. August 2017 (pag. 438 f.) geltend gemachte Aufwand – Zeitaufwand von 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 83.70, ausmachend total CHF 1‘575.40 (inkl. Mehrwertsteuer) – ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Un- ter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Privatklägerin eine etwas geringere Genugtuung zugesprochen wird, als von ihr beantragt, sie deswegen im Zivilpunkt, der aufwandmässig kaum ins Gewicht fällt, teilweise unterliegt, bestimmt die Kam- mer die durch den Beschuldigten zu bezahlende Entschädigung für die Aufwen- dungen der Privatklägerin vor oberer Instanz auf CHF 1‘400.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Aufgrund des auch oberinstanzlich erfolgten Schuldspruchs besteht demgegenüber keine Grundlage, um dem Beschuldigten eine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). 28 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 12. September 2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Artikel 30 Abs. 1, 31, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 173 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘680.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘450.00. 4. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘180.00, ausmachend CHF 4‘120.00.00. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 2‘060.00, trägt der Kanton Bern. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 7‘015.80 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1‘400.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 300.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. März 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 29 2. Auf den Zivilpunkt werden sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Verfah- ren keine Kosten ausgeschieden. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 18. August 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 25. September 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30