21. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 109 VRPG). 7 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens SK 16 167 bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheides im Verfahren 1B_224/2016 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des POM-Beschwerdeverfahrens BD 272/15 von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.