19. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt und zudem bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist das vorliegende Verfahren als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Anwältin für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung 20. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren, pauschal bestimmt auf CHF 400.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Ebenso die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, festgesetzt auf CHF 800.00 (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG).