17. Dem gibt es kaum etwas beizufügen. Auch für die Kammer steht im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gebaren die Durchführung der Massnahme verunmöglichte resp. deren korrekte, rechtsgültige In-Vollzug-Setzung in einer geeigneten Anstalt geradezu «sabotierte» – dieses allein dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verhalten nun nachträglich zu unterstützen, kann und darf nicht Sinn oder Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Deshalb und unter Hinweis auf die in allen Teilen nachvollziehbaren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.