Es bleibt dabei: Es besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Einweisungsverfügung nachträglich aufzuheben bzw. als gegenstandslos zu erklären. Die Massnahme ist am 12. Oktober 2015 rechtsgültig in Vollzug gesetzt worden. Seither befindet sich der Beschwerdeführer im Vollzug. Damit ist auch klar, dass sich sein Aufenthalt im Regionalgefängnis auf Art. 30 Abs. 2 SMVG i.V.m. Art. 10 lit. g SMVG abstützt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.»