- Soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Einweisungsverfügung beruft (in Form der Feststellung, dass sie gegenstandslos geworden sei), ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass aus seiner Sicht ein solches Rechtsschutzinteresse besteht. Es ist jedoch evident, dass sich eine Verfügung nicht allein mit der Begründung aufheben lässt, es liege im Interesse des Betroffenen.