62c Abs. 4 StGB beim Gericht die Anordnung der Verwahrung beantragt werden soll). Bis über die Aufhebung der Massnahme entschieden ist, muss die derzeitige Vollzugssituation Bestand haben (eine bedingte Entlassung ist kein Thema, zu deutlich spricht das Interesse der öffentlichen Sicherheit dagegen). Der Aufenthalt im Regionalgefängnis präsentiert sich als einzige mögliche Lösung, auch wenn dieser Vollzugsform nur vorübergehender Charakter zukommt (vgl. dazu nochmals BGer 6B_1331/2015 a.a.O.).