- Die derzeitige Vollzugssituation kann nur mit einer Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB verändert werden. Der Beschwerdeführer kann jederzeit einen solchen Antrag stellen, und zwar unabhängig davon, dass die ASMV zuerst ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben will, bevor sie über das weitere Vorgehen befindet (nach einer allfälligen Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit wird zu prüfen sein, ob gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB beim Gericht die Anordnung der Verwahrung beantragt werden soll).