5 ändert ebenfalls nichts an der Rechtmässigkeit der Einweisungsverfügung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Vollzug. Zu diesen Konsequenzen gehört insbesondere auch, dass sich der Aufenthalt im Regionalgefängnis auf Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 lit. g SMVG abstützt.