- Auch dass die Einweisung innert kurzer Zeit geplant und durchgeführt wurde, ändert nichts an ihrer Rechtmässigkeit. - Dass die aktuelle Vollzugssituation dem Beschwerdeführer „eine Überprüfung der bestehenden faktischen Haftsituation bis auf weiteres verunmöglicht“ (vgl. Beschwerde S. 6),