- Dass die Massnahme erst so lange Zeit nach der gerichtlichen Anordnung in Vollzug gesetzt worden ist, zeigt nur auf, wie schwierig es war, eine geeignete Institution zu finden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Einweisungsverfügung unrechtmässig oder materiell unrichtig war (in diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Eignung der JVA Solothurn als Vollzugsinstitution vom Beschwerdeführer – notabene völlig zu Recht – nicht angefochten wird; eine entsprechende Rüge wäre aussichtslos).