- Erst danach verunmöglichte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Durchführung der Massnahme. Deshalb musste er im Rahmen des Massnahmenvollzugs ins Regionalgefängnis versetzt werden (das Bundesgericht hat in BGer 6B_1331/2015 vom 13.01.2016 bestätigt, dass der Aufenthalt im Regionalgefängnis als Massnahmenvollzug gilt, vgl. E. 2.1 a.E. auf S. 6). Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, die angefochtene Einweisungsverfügung (faktisch) aufzuheben, indem die Strafkammer – wie beantragt – feststellen würde, dass sie gegenstandslos geworden sei.