- Am 12. Oktober 2015 konnte die Massnahme in Vollzug gesetzt werden. - Die JVA Solothurn war grundsätzlich dazu geeignet, die Massnahme durchzuführen (dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten). - M.a.W.: Im Zeitpunkt der Einweisung gab es keine Gründe, aus welchen sich ergeben würde, dass die verfügte Einweisung nicht rechtens war.