Materiell begründet der Beschwerdeführer seine Rüge aber damit, dass nach der Einweisung und damit nach dem Vollzugsbeginn eine Situation eintrat (notabene einzig auf Grund seines eigenen Verhaltens), welche dann eine erfolgreiche Durchführung der Massnahme verunmöglichte. Bezeichnenderweise wird denn auch in der aktuellen Beschwerdeschrift ausgeführt (vgl. S. 5 unten, Zitat): „Dies umso mehr, als heute klar ist, dass die Durchführung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im Fall des Beschwerdeführers objektiv unmöglich ist.“ (Unterstreichung nachträglich eingefügt) Die Rechtslage präsentiert sich somit wie folgt: