Zwar hat er die Einweisungsverfügung rechtzeitig angefochten (Beschwerde vom 11. November 2015), und diese Anfechtung bildet auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, so dass darauf einzutreten ist. Materiell begründet der Beschwerdeführer seine Rüge aber damit, dass nach der Einweisung und damit nach dem Vollzugsbeginn eine Situation eintrat (notabene einzig auf Grund seines eigenen Verhaltens), welche dann eine erfolgreiche Durchführung der Massnahme verunmöglichte.