Fakt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 in die JVA Solothurn überführt wurde, und zwar gestützt auf die gleichentags ergangene Einweisungsverfügung der ASMV. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich im Vollzug. Zwar hat er die Einweisungsverfügung rechtzeitig angefochten (Beschwerde vom 11. November 2015), und diese Anfechtung bildet auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, so dass darauf einzutreten ist.