16. Nach Ansicht der Kammer kann vorab auf die perfekte Zusammenfassung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Mai 2016 verwiesen werden (pag. 67 ff.), welche deshalb integral wiedergegeben wird: 4 «1. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass die Massnahme effektiv in Vollzug gesetzt wurde, und deswegen (sowie wegen der langen Dauer) lasse sich sein Aufenthalt im Regionalgefängnis nicht auf Art. 30 Abs. 2 bzw. Art. 10 lit. g SMVG abstützen.