Die 1. Strafkammer ist denn auch am 26. Mai 2016 auf das erneute Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 nicht eingetreten, welcher Entscheid abermals beim Bundesgericht angefochten wurde. Die 2. Strafkammer sieht keine Veranlassung, für die materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten, weshalb das Verfahren SK 16 167 nicht sistiert wird. III. Materielles